Gesetzesänderungen 2019

  • 23. Dezember 2018
  • Thomas Klein

Zum 1.1.19 ändert sich wieder einiges. Ein kleiner Überblick...

Gesetzesänderungen 2019

Zum 1.1.19 ändert sich wieder einiges für uns alle.

Hier ein kleiner Überblick:

1.

Zum 1.1.2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro und auf 9,19 Euro, zum 1.1.2020 um weitere 16 % auf 9,35 Euro.
Zu beachten sind auch neue Branchenmindestlöhne für Maler, Gebäudereiniger, Dachdecker und für das Baugewerbe.
Gebäudereinigern steht ab Januar 2019 ein Mindestlohn in Höhe von 10,56 Euro für Innenreinigung und 13,82 Euro für Glas – und  Fassadenreinigung zu,
Dachdeckern ab 1.1.2019 ein Mindestlohn von 13,20 Euro,ungelernte Malern und Lackierern zum 1.5.2019 auf 10,85 Euround Mitarbeitern im Baugewerbe zum 1.3.2019 zwischen 12,20 Euro für Werkerund bis 15,20 Euro für Fachwerker.
Sämtliche Werte beziehen sich auf Westdeutschland.

2.


Zum 1.1.2019 steigen die Beiträge an die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SoKa-Bau) von 20,4 % auf 20,8 % in Westdeutschland sowie von 17,2 % auf 18,8 % im Osten.

3.


Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit folgt aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Von dem neuen TzBfG profitieren allerdings nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wird. Diese erhalten einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit sowie die anschließende Rückkehr in Vollzeit unter folgenden Voraussetzungen:

Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate,der Arbeitnehmer stellt einen Antrag in Textform (keine Begründung erforderlich) und
der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung gestellt.


Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
Priorität für Teilzeitkräfte, die aufstocken wollen
Schon nach der bisherigen Rechtslage mussten Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte bevorzugen, die länger arbeiten wollen, dies allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt schon bisher der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Künftig soll der Arbeitgeber im Falle einer Nichtberücksichtigung des Teilzeitbeschäftigten auch darlegen und beweisen müssen,dass der freie Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer, vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber.

Wichtig:

Für Mittelständler mit 45-200 Angestellten gilt eine Sonderregelung. Sie müssen nur einem von 15 Mitarbeitern das Rückkehrrecht in Vollzeit einräumen.

4.


Die Weiterbildung in den Betrieben wird im künftigen Jahr besser gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab dem 1.1.2019 höhere Zuschüsse für Fortbildungskosten. Größere Unternehmen werden finanziell unterstützt, wenn sie in höherem Ausmaß als bisher in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter investieren. Es geht insbesondere darum, Bewerber und Beschäftigte fit zu machen, für die Digitalisierung und Automatisierung.

Bessere Förderung von Weiterbildungen gibt es durch die Arbeitsagentur zur Vorbereitung auf den digitalen Wandel. Der Bezug von Arbeitslosengeld eins wird einfacher. Bisher mussten Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 24 Monaten mindestens zwölf Monate Beiträge bezahlt haben, künftig sind es in einem Zeitraum von 30 Monaten zwölf Beitragsmonate.

5.


Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird durch Anpassung des § 341 SGB III ab 2019 dauerhaft auf 2,6 % gesenkt.

Per Rechtsverordnung tritt befristet bis 2022 eine weitere Senkung um 0,1 Prozentpunkte in Kraft.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1.1.2019 demnach zunächst von 3,0 % auf 2,5 %, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden um jeweils 0,25 % entlastet.
Ab dem 1.1.2023 steigt der Beitragssatz dann wieder auf 2,6 %.

6.


Ab 1. Januar werden die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an die Rentenkasse gezahlt. Der Beitragssatz von 14,6 % selbst ändert sich nicht, wobei die Zusatzbeiträge der Krankenkassen entsprechend ihrem jeweiligen Finanzbedarf nach wie vor unterschiedlich sind.

Den Zusatzbeitrag mussten die Versicherten bisher alleine tragen, ab 1.1.2019 tritt auch hier eine paritätische Teilung zwischen Arbeitgebern Arbeitnehmern ein. Durchschnittlich liegt der Zusatzbetrag bei ca. 0,9 %.
Desweiteren werden die Mindestbeiträge für Kleinselbstständige halbiert. Der Mindestbeitrag sinkt einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung auf 171 Euro (bisher rund 423 Euro).

7.


Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen nach dem Pflegeversicherungsbeitragsanpassungsgesetz (BSAG) auf 3,05 % Prozentpunkte (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0,25 % Erhöhung). Die Pflege soll besser werden und der Pflegeberuf attraktiver.

8.


Die Midi-Jobs werden ausgeweitet. Die Höchstgrenze für reduzierte Sozialversicherungsbeiträge wird von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Hiervon profitiert allerdings nur der Arbeitnehmer, die Beiträge der Arbeitgeber bleiben unverändert

Wichtig: Midi-Jobber erhalten die gleichen Rentenansprüche, als wenn sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt hätten.

9.


Ab 2019 werden für Arbeitgeber die bisher häufig freiwillig gezahlten Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung Pflicht,wenn Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter zugunsten einer Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Der Zuschuss beträgt 15 % der Sparbetrages, wenn die Arbeitnehmer durch Umwandlung einen Teils ihres Gehalts in einen Fonds, in eine Pensionskasse oder in eine Direktversicherung einzahlen.
Diese neue Verpflichtung ergibt sich als Spätfolge aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018.

Wichtig: Diese Verpflichtung gilt nur für Neuzusagen ab dem 1.1.2019, erst ab 2022 für alle bestehenden Verträge. Durch Tarifverträge kann im übrigen von dieser Regelung abgewichen werden.

10.


Für Langzeitarbeitslose soll es künftig eine größere Zahl geförderter Jobs zum Wiedereinstieg in das Berufsleben geben. Während eines Zeitraums von fünf Jahren erhalten Arbeitgeber dafür mehr Geld vom Bund.

So sollen den ersten beiden Jahren die Lohnkosten voll übernommen werden, anschließend sinkt der Zuschuss jährlich um zehn Prozentpunkte.
Voraussetzung hierfür ist, dass Langzeitarbeitslose älter als 24 Jahre sind und
mindestens über einen Zeitraum sechs Jahren (in einem Zeitraum von sieben Jahren) Hartz IV bezogen haben.
Arbeitslose, die ein minderjähriges Kind haben oder schwerbehindert sind, können den Lohnkostenzuschuss schon nach fünf Jahren Hartz IV Bezug geltend machen.
Hartz IV Empfängern, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, können über das Instrument Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Die staatliche Förderung beträgt im ersten Jahr 75% und ab dem zweiten Jahr 50% des vorherigen Lohns.
Auch ist ein begleitendes Coaching vorgesehen.

11.


Diverse Maßnahmen zur Rentensicherung
Auch bei der Rente sind einige Änderungen zu beachten. Die sogenannte doppelte Haltelinie soll künftig garantieren, dass das Rentenniveau bis zum Jahre 2025 bei 48 % gesichert wird. In dem gleichen Zeitraum soll der Beitragssatz zur Rentenversicherung nicht über einen Satz von 20 % erhöht werden.

Hinweis: Die Beiträge zur Künstlersozialkasse bleiben vorerst stabil.

Verbesserungen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten
Die Möglichkeiten der Geltendmachung von Zurechnungszeiten werden erweitert. Wer einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt, wird künftig so behandelt werden, als ob er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte. In der Folgezeit wird dann aber die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter von 67 Jahren angehoben.

Mehr Rente für Mütter
Mütter, deren Kinder vor dem 19.2.1990 geboren wurden, erhalten zusätzliche Rentenansprüche.

Ab 2019 wird ein halber Rentenpunkt mehr gewährt.
Darüber hinaus wird eine Erziehungszeit von 2,5 Jahren anerkannt.
Mütter deren Kinder nach 1992 geboren sind, wird drei Jahre Erziehungszeit angerechnet.

12.


Nach dem Familienentlastungsgesetz ändert sich 2019 die Höhe des Kindergeldes.

Ab 1. Juli 2019 steigt das Kindergeld für das erste Kind und das zweite Kind von 194 Euro auf 204 Euro,
für das dritte Kind von 200 Euro auf 210 Euro
und für jedes weitere Kind von 225 auf 235 Euro.
Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro, also auf 7.620 bzw. 7812 Euro.