Änderungen Umsatzsteuer 2019

  • 29. Dezember 2018
  • Thomas Klein

Was ändert sich 2019 bei der Umsatzsteuer? Ein kleiner Überblick...

Umsatzsteuer 2019

Die wichtigsten Änderungen für 2019


Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird zum 1.1.2019 verschiedene praxisrelevante Änderungen bringen.

1. E-Commerce-Leistungen: Neue Bagatellregelung und Erleichterungen bei Rechnungstellung und Nachweis


Führt ein Unternehmer gegenüber einem Nichtunternehmer eine Rundfunk- oder Fernsehdienstleistung, eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine auf elektronischem Weg ausgeführte Leistung ("RFTE-Leistung") aus, ist bisher der Leistungsort unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (§ 3a Abs. 5 UStG).

Zum 1.1.2019 wird eine unionseinheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR in § 3a Abs. 5 UStG eingeführt. Danach verlagert sich der Ort der RFTE-Leistung erst dann in das Land, aus dem der Leistungsempfänger stammt, wenn diese Grenze überschritten ist.

Bei der Grenze von 10.000 EUR handelt es sich um einen einheitlichen Betrag, der die RFTE-Leistungen an alle Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU erfasst.

Wurden im Vorjahr (2018) Leistungen dieser Art oberhalb dieser Grenze ausgeführt, ist die Neuregelung für den leistenden Unternehmer unbeachtlich.
Hat die Summe der RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten der EU im Vorjahr aber die Grenze nicht überschritten, ist der Ort der RFTE-Leistungen dann ab 2019 wieder nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen und dann am Sitzort des leistenden Unternehmers.


Wird im laufenden Jahr (2019) dann die Grenze von 10.000 EUR in der Summe überschritten (nur an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten), verlagert sich der Ort der Leistungen ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, wieder in den Ansässigkeitsstatt des Leistungsempfängers.

2. Umsetzung der Gutschein-Richtlinie


Zum 1.1.2019 muss die schon 2016 verabschiedete EU-Richtlinie über Gutscheine in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Wesentlichen erfolgt dies über Ergänzungen des § 3 UStG mit folgenden Einzelheiten:

In § 3 Abs. 13 UStG werden Gutscheine i. S. d. Regelung definiert. Es handelt sich dann um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.

Keine Gutscheine i. S. d. Regelung sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.


Einzweck-Gutschein: Ein Einzweck-Gutschein ist nach § 3 Abs. 14 UStG ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins.

Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.


Mehrzweck-Gutschein: Alle anderen Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, sind nach § 3 Abs. 15 UStG Mehrzweck-Gutscheine. Bei Mehrzweck-Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.


In vielen Fällen werden sich durch diese neuen Regelungen keine Veränderungen ergeben, in Einzelfällen muss jedoch umgedacht werden. So wurden bisher Gutscheine, die den Bezug bestimmter Leistungen bei einem bestimmten Unternehmer ermöglichten, als Anzahlung erfasst, die auch schon eine Umsatzsteuer auslösten. Nach der Neuregelung entsteht in solchen Fällen eine Umsatzsteuer schon endgültig. Die Nichteinlösung eines solchen Gutscheins kann dann wohl auch keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer auslösen. Außerdem werden mehr Fälle unter die Einzweck-Gutscheine zu fassen sein, als bisher Anzahlungen bei der Ausgabe von Gutscheinen besteuert wurden. Während es bisher umstritten war, ob bei Ausgabe eines Gutscheins, der die Leistung noch nicht konkret beschrieb, eine Anzahlung zu erfassen war, wird dies nach den Neuregelungen schon als Leistung zu besteuern sein, wenn sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.

3. Neue Abgabefrist für Steuererklärungen


Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet – erstmalig für die Veranlagungszeiträume ab 2018 - regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7.2019 für die Veranlagung 2018). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist regelmäßig bis zum Ende des Februars des übernächsten Jahres.

4. Änderungen in den Formularen


Für den Veranlagungszeitraum 2018 hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 11.10.2017, BStBl 2017 I S. 1350) schon im Oktober 2017 eine überarbeitete Fassung der Erklärungsvordrucke für die Jahressteuererklärung vorgestellt. Erstmals sind dabei die früher in der Anlage UR enthaltenen Angaben in den Erklärungsvordruck USt 2 A integriert worden. Der Vordruck der Anlage UR ist damit ab Veranlagungszeitraum 2018 entfallen, die Inhalte sind aber unter denselben Kennziffern den jeweiligen Meldepositionen der Jahressteuererklärung 2 A zugeordnet worden.

Im Oktober 2018 hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 8.10.2018, BStBl 2018 I S. 1091) darüber hinaus die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 bekannt gegeben. Eine Änderung ergibt sich bei den Angaben zu den Umsätzen, die dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) unterliegen. Hier werden mehrere Zeilen zusammengefasst, sodass sich die Angaben des leistenden Unternehmers zu § 13b-Umsätzen auf nur noch eine Zeile (statt bisher 2), die des Leistungsempfängers auf 3 Zeilen (statt bisher 5) verteilen.