Begrenztes Realsplitting

  • 30. Dezember 2018
  • Thomas Klein

Ein Dauerbrenner beim Streit zwischen getrennt lebenden Eheleuten. Das begrenzte Realspliiting. Hier ein Überblick und Lösungsansatz:

Begrenztes Realsplitting

Immer wieder Anlass für Streit:

Ein Ehegatte zahlt an den anderen Unterhalt und möchte dies "steuerlich geltend machen". Geht das? Und wenn ja, wie?

Die Grundsätze:

Im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung ist für das betreffende Kalenderjahr nicht zulässig.

Der Abzug kann bis zu einem Höchstbetrag von 13 805 EUR jährlich erfolgen. In der abgezogenen Höhe sind die Unterhaltsleistungen vom Empfänger als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten zu versteuern, § 22 Nr. 1a EStG.

Ungleiche Progression bei Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten kann hier insgesamt zu Steuervorteilen führen. Auch Sachleistungen sind beim begrenzten Realsplitting zu berücksichtigen.

Der BGH hat folgende Voraussetzungen aufgestellt:


•Der barunterhaltsberechtigte Ehegatte muss dem sog. begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich zustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten daraus erwachsen.
•Die Zustimmung kann nur Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangt werden, durch die sich der Unterhaltsverpflichtete zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen verpflichtet.
•Von einer entsprechenden Verpflichtung zum Ausgleich sonstiger Nachteile kann der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung nur abhängig machen, wenn er diese Nachteile im Einzelfall substantiiert darlegt.
•Von einer Sicherheitsleistung kann der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung nur abhängig machen, wenn zu besorgen ist, dass der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen wird.
•Einen Anspruch auf Beteiligung an der Steuerersparnis hat der andere Ehegatte nicht. Die Erhöhung des verfügbaren Einkommens der Verpflichteten durch die Steuerersparnis kann sich jedoch bei der Unterhaltsbemessung auswirken.

Bevor Streit entsteht, kann folgender Formulierungsvorschlag helfen. Er ersetzt jedoch nicht die individuelle Beratung im Einzelfall:

Muster:

Die Ehefrau verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, und zwar im Januar eines Jahres für das Vorjahr die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ehemann ist verpflichtet, die Ehefrau von den ihr entstehenden steuerlichen Nachteilen freizustellen und auch sonstige nachgewiesene Nachteile auszugleichen.

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