Elternunterhalt: Heimkosten ?

  • 11. Januar 2019
  • Thomas Klein

Im Rahmen unserer bundesweiten Beratung zum Elternunterhalt taucht eine Frage immer wieder auf: Welche Heimkosten sind angemessen? Ein kleiner Überblick...

Elternunterhalt: Heimkosten?

Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Frage, welche Heimkosten angemessen sind und vom Unterhaltspflichtigen akzeptiert werden müssen, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird der Unterhalt des bedürftigen Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt. Er deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.

 Elternunterhalt gewährt keine Lebensstandardgarantie für den unterhaltsbedürftigen Elternteil. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Ein an der früheren besseren oder sogar wirtschaftlich sehr guten Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist nicht mehr angemessen i. S. v. § 1610 Abs. 1 BGB. Denn der angemessene Lebensbedarf eines Elternteils richtet sich nach seiner aktuellen Lebenssituation. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf im Verhältnis zu seinem unterhaltspflichtigen Kind (nur noch) auf das Existenzminimum. Die eigene Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils wird also nicht automatisch durch die tatsächlichen Heim- und Pflegekosten definiert.

Auch der unterhaltsbedürftige Elternteil hat die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Heimen im unteren Preissegment. Vorausgesetzt, er beschränkt sich auf das Existenzminimum. In diesem (eingeschränkten) Rahmen steht auch ihm ein Entscheidungsspielraum zu. Außerdem verbietet sich hier ein zu kleinlicher Kostenvergleich. Allerdings hat der BGH 2012 (XII ZR 150/10) zur Frage der Notwendigkeit von Pflegeheimkosten festgestellt, dass eine Kostendifferenz von monatlich knapp 100 EUR nicht mehr geringfügig ist.

Zu beachten ist aber:

Selbst wenn es ein kostengünstigeres Heim gibt, kann ein vom Kind geforderter Heimwechsel zur Vermeidung eines erhöhten Unterhaltsbedarfs unzumutbar sein, wenn entweder lokale oder soziale Verankerungen des pflegebedürftigen Elternteils zu berücksichtigen sind oder sein gesundheitlicher Zustand – z. B. eines dementen Elternteils – einen Wechsel des Aufenthaltsortes nicht mehr zumutbar erscheinen lässt.