Wechselmodell

  • 14. März 2017
  • Thomas Klein

Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst dafür ausgesprochen, auch ein Wechselmodell für ein Kind im Rahmen des Umgangsrechtes auszusprechen. Aber was ist das eigentlich?

Wechselmodell

Das gesetzliche Leitbild geht davon aus, dass ein Elternteil das Kind versorgt und betreut und der andere Elternteil Unterhalt zahlt.

Dieser gesetzliche Regelfall liegt immer vor, wenn das deutliche Schwergewicht der Betreuung und die Hauptverantwortung bei einem Elternteil liegt.

Beim Wechselmodell ist dies anders.

Dieses Modell ist nach Ansicht der Gerichte nur gegeben, wenn sich kein Betreuungsschwerpunkt nachweisen lässt, das Kind also sozusagen zeitlich 50 % von der Mutter und 50 % vom Vater betreut wird.

Alles andere lässt der BGH zur Zeit gar nicht zu. Lässt sich also nicht feststellen, dass die Betreuung jeweils zur Hälfte übernommen wird, so liegt nach der Rechtsprechung des BGH kein Wechselmodell vor.

Hintergrund dieser Ansicht des BGH ist, dass das Gericht dem Wechselmodell eher ablehnend gegenüber steht, was wohl auch damit zusammenhängt, dass viele Fachleute ein Wechselmodell für das Kind nicht als beste Lösung bezeichnen. Das Kind brauche einen klar definierten Betreuungsort.

Lässt sich in der Praxis tatsächlich einmal ein Wechselmodell feststellen, so führt dies zu weiteren juristischen Problemen.

Denn zu klären ist, ob und welches Elternteil dann wem Unterhalt für das Kind schuldet. Gleiche Probleme entstehen bei der Frage, wem das Kindergeld zusteht und welcher Elternteil Unterhaltsvorschussleistungen beantragen kann oder aber Wohngeld . Bei Leistungen nach dem SGB II oder Sozialgeld sind die Probleme ebenfalls vorgegeben, ebenso bei Familienzuschlag für Beamte.

Geklärt ist dies in der Rechtsprechung bislang wie folgt:

-Kindergeld

Da Kindergeld beiden Elternteilen zusteht, müssen sich die Eltern einigen, wer das Kindergeld bezieht. Können sie dies nicht, so entscheidet das Familiengericht nach dem Wohl des Kindes.

-Unterhaltsvorschuss

Diese Leistung wird nur gezahlt, wenn sich feststellen lässt, dass das Kind wesentlich bei einem Elternteil lebt. Ist dies beim Wechselmodell nicht gegeben, gibt es keine Unterhaltsvorschussleistungen.

-Wohngeld

Nach § 5 Abs. 6 WoGG können beide Elternteile anteilig Wohngeld beantragen.

-Leistungen nach SGB II bzw. Sozialgeld

Hier hat das Bundessozialgericht die sog temporäre Bedarfgemeinschaft entwickelt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Regellesitung des Kindes entsprechend der Tage, an denen sich das Kind jeweils beim Elternteil aufhält, verteilt wird.

-Familienzuschlag

Dieser steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht jedem Elternteil zu.