Kindergeld nach Trennung

  • 13. Januar 2019
  • Thomas Klein

Wem steht eigentlich das Kindergeld nach Trennung der Eltern zu? Ein Überblick...

Kindergeld nach Trennung

Ein häufiger Streitpunkt: Wem steht das Kindergeld nach Trennung der Eltern zu und wer muss was und wann beantragen.

Hierzu ein kleiner Überblick:

Kinder i. S. des § 32 Absatz I EStG werden bei der Zahlung des Kindergeldes berücksichtigt (§ 63 Absatz 1 Nummer 1 EStG).

Das sind die im ersten Grad mit dem Kindergeldberechtigten verwandten Kinder (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 EStG), die Pflegekinder (§ 32 Absatz 1 Nummer 2 EStG) und die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 EStG).

Gemäß § 64 Absatz I EStG wird für jedes Kind jedoch nur einem der Berechtigten das Kindergeld gezahlt. 

Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld aufgrund des sog. Obhutsprinzips demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Absatz II 1 EStG).

Wohnen die Eltern eines Kindes zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, so bestimmen sie nach §  64 Absatz II 2 EStG untereinander den Berechtigten. Dies geschieht in der Regel durch den Kindergeldantrag (§ ESTG § 67 EStG).

Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung bereits dann unterjährig, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt.

Das Kindergeld ist zwingend auf Antrag an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt (sog. Obhutsprinzip § 64 Absatz II 1 EStG). Eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung wird daher mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts (Trennung) gegenstandslos. Diese (frühere) Vereinbarung lebt nach der Trennung auch nicht durch spätere Versöhnungsversuche wieder auf.

Ist das Kind bei beiden Elternteilen in annähernd gleichem Umfang untergebracht und ist eine einvernehmliche Berechtigtenbestimmung wegen der Meinungsverschiedenheiten nicht möglich,  so bietet sich eine analoge Anwendung des § 64 Absatz II 3 EStG an und damit eine Bestimmung des Berechtigten durch das Familiengericht.

Der das Kindergeld zum Zeitpunkt der Trennung beziehende Berechtigte hat nach §§ 68 Absatz I EStG ohne besondere Aufforderung, Änderungen in den Verhältnissen, die für das Kindergeld erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der zuständigen Familienkasse unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen; eine Mitteilung an andere Behörden, z. B. das Finanzamt, genügt nicht.

Eine unterlassene Mitteilung kann außerdem eine Straftat i. S. d. § 370 Absatz 1 Nummer 2 AO (Steuerhinterziehung) oder eine Ordnungswidrigkeit  in Gestalt der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 Absatz I AO) darstellen und zu weiteren Ermittlungen der Straf- und Bußgeldsachenstellen der Familienkasse führen.

Der nach Trennung das Kind/die Kinder betreuende Ehegatte wird davon unabhängig ein gesteigertes Interesse daran haben, sofort und unverzüglich selbst einen Kindergeldantrag zu stellen, damit er ab der Trennung das Kindergeld erhält. Der nach der Trennung nicht mehr betreuende Ehegatte hat das Kindergeld an die Familienkasse zurückzuzahlen, während der nach Trennung das Kind/die Kinder betreuende Ehegatte nur rückwirkend bis zu sechs Monaten Kindergeld erhält.

Ab dem 1.1.2018 verjährt der Anspruch auf Kindergeld nämlich nicht mehr mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Absatz II 1 Nr. AO § 169 Absatz 2 Nummer 2 AO) sondern § 66 Absatz III EStG  bestimmt nunmehr: „Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“

Der Ausgleich des Kindergeldes erfolgt zivilrechtlich  im Innenverhältnis der getrennt lebenden Ehegatten, über die Bemessung des Kindesunterhaltes.