Urlaubsabgeltung nach Tod

  • 15. Februar 2019
  • Thomas Klein

Lange umstritten, jetzt geklärt. Was passiert mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers nach seinem Tod?

Urlaubsabgeltung nach Tod

Worum geht es?

Seit langem war unklar, was mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers geschieht, wenn dieser stirbt.

Erlischt er oder geht er auf die Erben nach § 1922 BGB über?

Nachdem der EuGH sich eingeschaltet hatte, hat jetzt das BAG entschieden:

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG). Das hat das BAG entschieden und damit konsequent die Linie des EuGH umgesetzt (22.1.19, 9 AZR 45/16, Abruf-Nr. 206734). | 

Der EuGH hatte bereits 2018 die unterschiedlichen Rechtsauffassungen aufgegriffen und klargestellt:

Stirbt ein Arbeitnehmer im noch laufenden Arbeitsverhältnis und steht ihm ein noch unerfüllter Urlaubsanspruch zu, wandelt sich dieser Anspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch geht dann im Wege der Erbfolge auf die Erben über (EuGH 6.11.18, Rs. C-569/16 und C-570/16).

 

Der Anspruch umfasst damit den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen sowie Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie Urlaub nach § 26 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.