Elternunterhalt und Bestattungsvorsorge

  • 24. Februar 2019
  • Thomas Klein

Was passiert eigentlich mit dem für die eigene Beerdigung angesparten Geld beim Elternunterhalt?

Elternunterhalt und Bestattungsvorsorge

Muss das für die Bestattungsvorsorge angesparte Vermögen versilbert werden, wenn Sozialhilfebedürftigkeit z. B. im Fall von Pflegebedürftigkeit eintritt?

Die Gerichte beschäftigen sich zunehmend mit dieser Thematik, da dann ggf. die Bedürftigkeit der Eltern gemindert werden kann.

Aktuell hat sich hierzu das Sozialgericht Gießen geäußert:

Worum ging es?


Die Klägerin begehrte die Übernahme nicht gedeckter Heimpflegekosten für ihren Ehemann durch den Sozialhilfeträger. Beide  verfügten über zwei Sterbegeldversicherungen, deren Auflösung einen Rückkaufswert von insgesamt rd. 2.700 EUR ergeben hätte. Der Sozialhilfeträger  lehnte die Übernahme der Heimkosten für die ersten vier Monate mit der Begründung ab, dass beide  vorrangig das Vermögen aus den Sterbegeldversicherungen einsetzen müssten, um die Heimkosten zu decken. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (SG Gießen 14.8.18, S 18 SO 65/18)

Das sagt das Gericht:


Die Sterbegeldversicherungen stellen Vermögen i. S. d. § 90 SGB XII dar. Für den Bedarf des Mannes ist nicht nur sein eigenes Vermögen, sondern auch das der Frau einzusetzen, da nicht getrennt lebende Ehepartner eine sog. Einsatzgemeinschaft bilden. Das Vermögen ist auch verwertbar, da die Versicherungen gekündigt werden können.

 

Die Verwertung würde aber eine Härte darstellen und ist deshalb ausgeschlossen, § 90 Abs. 3 SGB XII. Die Verwertung der Sterbegeldversicherungen würde es wesentlich erschweren, eine angemessene Alterssicherung aufrechtzuerhalten, und erfüllt damit einen explizit im Gesetz genannten Härtefalltatbestand. Denn die Alterssicherung betrifft nicht nur den zu Lebzeiten anfallenden Bedarf.

Das wird bestätigt durch § 33 Abs. 2 SGB XII, wonach die Beiträge zur angemessenen Sterbegeldversicherung aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können. Gerade bei Ehegatten deckt ein Sterbegeld auch einen Bedarf zu Lebzeiten, da der länger lebende Ehegatte für die Bestattung des anderen Ehegatten sorgen muss.

 

Aber auch nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Härtefall zu bejahen. Viele Menschen wünschen sich, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen und angemessene Mittel für ihre Bestattung zurückzulegen. Dies ist als Ausdruck von Selbstbestimmung und Menschenwürde zu respektieren. Dieser Ansicht hat sich das BSG angeschlossen.

Ob ein solches Vermögen aber verschont wird, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. Nach wohl h.M. soll dieser Schutz nur für Sterbeversicherungen und Vorsorgeverträge gelten, die auf einen angemessenen Vorsorgebetrag gerichtet und zweckbestimmt abgeschlossen sind; ein Sparvermögen oder eine allgemeine Lebensversicherung verdienen diesen Schutz daher nicht.