Schwangerschaftsabruch

  • 26. Februar 2019
  • Thomas Klein

Gesetzliche Neuregelungen stehen ins Haus. Was ist geplant? Ein Überblick...

Schwangerschaftsabbruch

Das sog. Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche war schon lange in der juristischen Diskussion.

Nunmehr hat der Bundestag einem Kompromiss zugestimmt.

Aber was sieht er vor?

Die Strafnorm des § 219a  StGB entfällt  trotz aller Kritik nicht.

Aktuell hatte das AG Gießen eine Ärztin bekanntlich deswegen verurteilt.

Die Begründung:

Ein Schwangerschaftsabbruch sei nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich ein Tötungsdelikt, auch wenn durch die Fristenregelung des § 218 a StGB der Tatbestand unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sei und auch im übrigen die Tat unter bestimmten Bedingungen nicht bestraft würde.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei der Embryo ein selbständiges Rechtsgut mit eigenem Lebensrecht, so dass ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich  rechtswidrig sei  (BVerfG, Urteil v. 25.2.1975, 1 BvF 1-6/75)


Deshalb dürfe der Gesetzgeber auch die eigentlich sachliche Information über einen Schwangerschaftsabbruch als Straftat qualifizieren.

Die Lösung des Bundestages angesichts dieser viel kritisierten Entscheidung:

§ 219a StGB wird um einen 4. Absatz ergänzt, der regelt, welche Art der Information nicht vom strafrechtlichen Verbot der Vorschrift erfasst wird. Künftig dürfen danach Praxen und Kliniken öffentlich, auch auf ihrer Website, darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Desweiteren ist erlaubt, dass auf externe Stellen verwiesen wird.

Im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) wird zudem eine Neuregelung eingefügt, mit der die Bundesärztekammer verpflichtet wird, eine Liste der Ärzte und Krankenhäusern aufzunehmen, die Abbrüche vornehmen.

Eine Änderung wird zudem im SGB V eingefügt, wonach die Altersgrenze für Frauen, die Anspruch auf verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mitteln haben, von 20 auf 22 Jahre anhebt.