Update...Handyverstoß

  • 14. März 2019
  • Thomas Klein

Neues zum Handyverstoß am Steuer....

Update Handyverstoß

Das Handy kann vielfältig genutzt werden, auch sogar zum Telefonieren.

Grundsätzlich gilt:

Hände weg vom Handy während des Fahrens, denn ansonsten schaut man nicht auf die Straße und verliert wertvolle Sekunden.

Doch ist wirklich schon das Anfassen eines Mobiltelefons eine vorschriftswidrige Nutzung? 

Folgendes war passiert:

Im vorliegenden Fall ging es um einen Autofahrer, der während der Fahrt sein Handy in die Hand nahm. Ob der Mann das Handy auch nutzte, beispielsweise telefonierte, konnte nicht festgestellt werden.

Das genügte dem Amtsgericht, das sich durch die Verschärfung der Vorschrift gestärkt sah.
Für das Amtsgericht war es nicht von Belang, ob das Handy benutzt worden war.

Es verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 100 Euro. Es sah in dem in die Hand nehmen des Handys eine vorschriftswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes und damit den Tatbestand des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) als erfüllt an.

Das fand der Autofahrer nicht so schön und ging zum OLG.

Das OLG Celle kam denn auch zu einer anderen Einschätzung als das Amtsgericht. Dabei geht es um die Interpretation des neuen § 23 Abs. 1a der StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)

Aber was heißt das?

Das OLG meint:

Das bloße Halten eines Handys stellt nach Auffassung des OLG Celle noch keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar.


Das elektronische Gerät müsse auch benutzt werden, damit ein Verstoß vorliege.
Werde das Gerät nicht benutzt, so unterliege das Aufnehmen oder das Halten auch nicht dem Verbot.


Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.7. 2018, 2 Ss (OWi) 201/18) sei nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. 

Schon die Rechtsprechung zur alten Fassung der Vorschrift habe anerkannt, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, wenn man das Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen Hieran habe sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert

Nach Ansicht des OLG setzt ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO voraus, dass das Gerät auch in irgendeiner Weise bedient wird. Das geht heutzutage, da Smartphones kleine, leistungsstarke Computer bzw. Kommunikationsgeräte sind, weit über das Telefonieren hinaus.

(OLG Celle, Beschluss v. 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19).