Kindesunterhalt und Ausbildungsvergütung

  • 04. April 2019
  • Thomas Klein

Ein häufiges Streitthema. Kindesunterhalt wird geschuldet, aber das Kind hat eigene Einkünfte. Werden diese berücksichtigt? Ein kleiner Überblick...

Kindesunterhalt

Eigene Einkünfte sind im Unterhaltsrecht grundsätzlich anzurechnen, um den eigenen Bedarf zu decken. Sie mindern demnach die Bedürftigkeit. Dabei hängt die Bedürftigkeit regelmäßig nicht nur von tatsächlich erzielten, sondern auch von fiktiven erzielbaren Einkünften ab.

Denn bedürftig ist nach § 1602 BGB nur der, der sich nicht selbst unterhalten kann.

Aber was passiert, wenn das Kind eine Ausbildungsvergütung erzielt ?

Wird diese voll angerechnet ?

Während sonst Einkünfte des minderjährigen Kindes meist nicht anzurechnen sind, bildet die Ausbildungsvergütungeine Ausnahme. Denn sie ist als Erwerbseinkommen bedarfsmindernd anzurechnen.

Bei unterhaltsberechtigten Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, mindern Kosten, die im Rahmen der Ausbildung entstehen die Ausbildungsvergütung. Die Unterhaltsleitlinien zahlreicher Oberlandesgerichte sehen daher eine pauschale Kürzung der Ausbildungsvergütung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf vor. Dieser beläuft sich derzeit auf 90 € bis 100 €. Bei dem Abzug dieses Betrages handelt es sich nicht um eine berufsbedingte Pauschale, sondern um eine Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Dieser findet seine Rechtfertigung neben sonstigen berufsbedingten Aufwendungen in einem Arbeitsanreiz und in der Notwendigkeit der Anschaffung von Büchern, sonstigen Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen, die bei einem Arbeitnehmer normaler Weise nicht anfallen bzw. durch steuerliche Absetzung einen gewissen Ausgleich finden.


Eine Verrechnung mit Fahrtkosten findet nicht statt. Die tatsächlich entstandenen berufsbedingten Fahrtkosten bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnort und Berufsschule bzw. Wohnort und Ausbildungsstätte sind regelmäßig in voller Höhe bei der Ermittlung des eigenen Einkommens eines Ausbildungsunterhalt verlangenden Kindes zu berücksichtigen.

Ein Beispiel:

V zahlt für seinen Sohn monatlichen Unterhalt anhand seines Einkommens in Höhe von 451 Euro. Der Sohn lebt bei seiner Mutter.

Mit 16 fängt der Sohn eine Ausbildung an und verdient im ersten Jahr 500 Euro netto. Seine monatlichen Fahrtkosten betragen 60 Euro.

Von den 500 Euro werden die 60 Euro Fahrtkosten und der Mehrbedarf von 100 Euro abgezogen, so dass 340 Euro verbleiben. Diese werden auf den Anspruch/Bedarf von 451 Euro abgezogen, so dass eine Restunterhaltsanspruch von 111 Euro verbleibt.