130 km/h auf Autobahnen und Mithaftung

  • 13. April 2019
  • Thomas Klein

In der Diskussion: Die Beschränkung der Geschwindigkeit auf Autobahnen auf 130 km/h. Aber was ist eigentlich mit der Haftung desjenigen, der diese Geschwindigkeit bei einem Unfall überschreitet ? Ein kleiner Überblick...

130 km/h auf Autobahnen und Mithaftung

In der politischen Diskussion ging es wieder mal um die Beschränkung der Geschwindigkeit auf Autobahnen. 130 km/h maximal heisst hier der Vorschlag.

Diese Geschwindigkeit wird häufig überschritten. Wenn es dann zu Unfällen kommt, stellt sich für die Justiz die Frage, ob derjenige, der diese Geschwindigkeit überschreitet, mithaftet.

Aktuell hat sich hiermit das Landgericht München wieder beschäftigt und festgestellt:

 

Die Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit rechtfertigt die Annahme einer Mithaftung, wenn nicht nachweisbar ist, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht zu verhindern gewesen wäre(LG München I,  17 O 5549/17)

In der Tat sieht die ständige Rechtsprechung vor, dass eine Mithaftung des "zu schnell" fahrenden Verkehrsteilnehmers gegeben ist.

Denn wie sich aus § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung ergibt, handelt es sich bei der Autobahn-Richtgeschwindigkeit lediglich um eine Empfehlung. Jedoch rechtfertigt eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Annahme eines Mitverschuldens, wenn nicht nachweisbar ist, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht zu verhindern gewesen wäre.

Dies führt in der Praxis dazu, dass Mithaftung von 30 bis 60 % angenommen werden, wobei die Höhe der Überschreitung der Geschwindigkeit dabei eine große Rolle spielt. Bei Geschwindigkeit ab 180 km/h tendiert die Rechtsprechung zu Mithaftungen im Bereich von 50 % und mehr.