Elterngeld und die Berechnung

  • 25. April 2019
  • Thomas Klein

Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Berechnung des Elterngeldes...

Elterngeld und die Berechnung

In manchen Fällen kommt es vor, dass Eltern die Steuerklasse ändern oder zwischen Ihnen wechseln. Aber was gilt dann für die Berechnung des Eltergeldes?

Der Fall des BSG:


Die Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.


Das meint das BSG:


Diese Berechnung hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). 


Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. 

Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.

BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 10 EG 8/17 R