Elternunterhalt und Selbstbehalt

  • 01. Mai 2019
  • Thomas Klein

Bei der Frage des Selbstbehaltes beim Elternunterhalt stellt sich immer wieder die Frage, was aus dem Selbstbehalt zu bezahlen ist und was nicht. Ein kleiner Überblick...

Elternunterhalt und Selbstbehalt

Die Höhe des Selbstbehalts oder angemessenen Eigenbedarfs ist beim Elternunterhalt nicht in Stein gemeißelt. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Mit Blick auf die Lebensstandardgarantie ist die Lebensstellung des Kindes maßgebend, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht; hiervon ausgehend wird der gesamte Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfasst.

Die derzeitige Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2019) geht davon aus, dass dem nicht verheirateten unterhaltspflichten Kind mindestens 1800 Euro im Monat verbleiben müssen. Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet , so hat der Ehepartner zusätzlich mindestens weitere 1440 Euro frei.

Aber was ist von diesem Sebstbehalt zu zahlen?

Auch wenn die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich ist, lässt sich folgendes zur Zeit sagen:

Aus dem Selbstbehalt zu finanzieren sind:

-Laufender Lebensunterhalt einschließlich Getränke und Tabakwaren,
-Beiträge zu den üblichen Versicherungen,
-Bekleidung und Schuhen nebst Hygiene- und Kosmetikartikeln (außer: Es handelt sich um krankheitsbedingten Mehrbedarf),
-Aufwendungen für Reisen, Freizeit, Unterhaltung und Kulturveranstaltungen,
-Kosten für die Wohnung (soweit sie nicht die in den Leitlinien festgelegten Richtwerte für Warmmiete übersteigen) nebst Instandhaltung, Energie, Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten.
 

Nicht aus dem Selbstbehalt zu finanzierenden sind:

-Zins- und Tilgungsleistungen für (vor Entstehung der Elternunterhaltspflicht begründete) Verbraucherdarlehen,
-Zins- und grundsätzlich auch die Tilgungsleistungen für selbst- oder fremdgenutzte Immobilien,
-Ansparungen für konkrete Investitionen und Reparaturen an einer Immobilie,
-berufsbedingte Aufwendungen, Kosten für Besuchsfahrten zu dem in größerer Entfernung lebenden unterhaltsberechtigten Elternteil.

 

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