Unfallregulierung...pro Geschädigtem !

  • 05. Mai 2019
  • Thomas Klein

Immer wieder gibt es Streit bei der Unfallregulierung mit der gegnerischen Versicherung. Ein aktuelles Urteil liefert Argumente für den Geschädigten. Ein Überblick...

Unfallregulierung...pro Geschädigten !

Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden bestand -wie immer- noch Streit in folgenden drei Schadenspositionen:

Nutzungsausfallentschädigung (Dauer der Ausfallzeit),

Fahrtkosten,

Ersatzbeschaffung und Kraftstoff im Unfallfahrzeug.

In allen drei Punkten entschied das AG Suhl zugunsten des Klägers (Urt. v. 9.1.19, 1 C 194/18)

Worum ging es?

Der Unfall war bereits am 7.12.17. Aber erst am 20.1.18 hatte der Kläger ein Ersatzfahrzeug gefunden und gekauft. Beim Berechnen der Nutzungsausfallentschädigung legte er nicht die Schätzung der Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten zugrunde, sondern eine Zeitspanne bis zum 3.1.18. Das AG hätte als Endzeitpunkt sogar den 20.1.18 akzeptiert. Denn der Kläger konnte nachvollziehbar darstellen, warum es bei der Ersatzbeschaffung gehakt hat. Den präzisen Sachvortrag hat die Gegenseite mit Nichtwissen bestritten, was in den Augen des AG unzulässig war. Der Schädiger müsse konkret vortragen, dass und wo der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt hätte erhalten können.

 Das AG hat auch die Fahrtkosten anerkannt, die der Kläger pauschal mit 0,30 EUR pro km berechnet hat. Die einzelnen Fahrten zwecks Besichtigung der ihm angebotenen Fahrzeuge seien kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das Risiko, dass ein Fahrzeug nicht den Anforderungen und dem Geschmack des Geschädigten entspreche, trage der Schädiger. Dafür, dass der Geschädigte unangemessen hohe Fahrtkosten produziert habe und damit gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, sei der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

 Schließlich spricht das AG auch die Position „Restkraftstoff Unfallfahrzeug“ i. H. v. 77,94 EUR zu. Durch eine Tankquittung war das Tanken kurz vor dem Unfall belegt.

 

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