Kindesunterhalt

  • 15. März 2017
  • Thomas Klein

Zählen zum Kindesunterhalt auch die Kosten der Krankenversicherung ?

Kindesunterhalt und Krankenversicherung

In der Praxis nicht selten anzutreffen ist das Problem, ob derjenige, der Kindesunterhalt zahlen muss, zusäztlich die Kosten der Krankenversicherung übernehmen muss.

Hierzu gibt es klare Regelungen.

Im Grundsatz gilt zunächst folgendes:

Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst seinen gesamten Lebensbedarf, so dass hierzu auch der Krankenversicherungsschutz gehört, für den der Unterhaltspflichtige sorgen muss.

In der Regel gehört ein Elternteil eines gesetzlichen Krankenkasse an, so dass das Kind dann ohne Zusatzbeitrag mitversichert ist. Diese Familienversicherung besteht zunächst bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und dann -wenn das Kind nicht selbst erwerbstätig ist- bis zum 23. Lebensjahr.

Besteht indessen kein Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie etwa bei Beamten, Selbstständigen oder bei elterlichem Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze (zur Zeit monatlich 4800 Euro) muss der Unterhaltspflichtige auch die Kosten der Krankenversicherung zahlen.

Dies muss nach zusätzlich zu den Beträgen gezahlt werden, die die Düsseldorfer Tabelle als monatliche Unterhaltsbeträge ausweist.

Hierzu zählt nach aktueller Rechtsprechung auch die Selbstbeteiligung, die ggf. vereinbart wurde, um den Versicherungsschutz günstiger zu gestalten.

Ist der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes entsprechend abgesichert? Falls nicht, kontaktieren Sie uns!