Das Testament

  • 30. Mai 2019
  • Thomas Klein

Was muss eigentlich ein wirksames Testament alles enthalten? Eine interessante Entscheidung aus der Praxis...

Das Testament

Das Gesetz ordnet in § 2247 BGB die Wirksamkeitsvoraussetzungen für ein Testament an.

Gemäß  § 2247  BGB soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) er sie niedergeschrieben hat. Enthält ein eigenhändig errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament gem. § 2247 BGB nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Der genaue Errichtungszeitpunkt ist nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr vorlag oder wenn es beim Vorliegen mehrerer Testamente darauf ankommt, welches das spätere Testament ist .

Das Testament muss zudem eingenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

Aber reicht auch ein kleiner Notizzettel als Testament aus?

Hierzu aktuell das OLG Braunschweig:

1. Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.

2. Der Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“ steht – wenn ein anderes Testament existiert – entgegen, dass der Notizzettel nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.3.2019 – 1 W 42/17