Das Wechselmodell

  • 05. Juni 2019
  • Thomas Klein

Wechselmodell aufgrund richterlicher Anordnung? Ist das möglich?

Das Wechselmodell

Das Wechselmodell.

Für viele eine positive Erscheinung, die durchgesetzt werden sollte.

Aber wie sieht die Rechtsprechung dies eigentlich?

Der Bundesgerichtshof hatte sich 2017 mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen das sog. Wechselmodell von einem Gericht angeordnet werden kann.

Das Gericht hatte hierzu allgemeine Aussagen getroffen und letztlich die Entscheidung des unteren Instanzen vorbehalten.

Aktuell hat sich mit dieser Thematik das OLG Brandenburg beschäftigt und hier festgestellt:

1. Es spricht viel dafür, die vom Bundesgerichtshof formulierten äußerst strengen, schwer zu erfüllenden Anforderungen an die Anordnung des Wechselmodells für ein geeignetes Korrektiv gegenüber den Bedenken zu halten, das im Gesetz in Tatbestand und Rechtsfolge nicht ausgeführte Betreuungsmodell dürfe aus diesem Grunde weder zur Regel noch zur gleichgewichtigen Variante hoheitlicher Anordnungen werden.

2. Die Anordnung des Wechselmodells setzt eine positive Feststellung über das Vorliegen der vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen voraus, nicht allein die negative Feststellung, eine Verschlechterung der Lage des Kindes könne ausgeschlossen werden.

3. Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung. Wird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt, so ist das darauf gerichtete Grundbedürfnis und Recht des Kindes bereits erfüllt. Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab.

4. Die Prognose, das Verhalten der Eltern oder eines Elternteils könnte sich bessern, nachdem das Wechselmodell angeordnet worden ist, ist zu unsicher. Die Anordnung des Wechselmodells ist grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen.

OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 31.05.2019 - 13 UF 170/18

 

Wie man sieht, sind in der Praxis hohe Hürden zu nehmen, bevor es zur "zwangsweisen" Anordnung eines Wechselmodells kommt.

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