PKW Maut ade...

  • 27. Juni 2019
  • Thomas Klein

Der EuGH hat sich mit den deutschen Mautplänen beschäftigt. Ein kleiner Überblick...

PKW Maut ade...

Die Worte des EuGH waren deutlich.

Das, was der Großteil der deutschen Juristen bereits vor 2 Jahren prognostiziert hatte, ist jetzt Wirklichkeit geworden:

Grundsätzlich sind Mautgebühren innerhalb der EU zwar zulässig, so der EuGH.


Rechtsgrundlagen der EuGH-Entscheidung sind die Eurovignettenrichtlinie 1999/62/EG vom 17.6.1999 in der Fassung 2011/76 EG vom 27.9.2011 sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Gemäß Art. 7 der Eurovignettenrichtlinie ist die Erhebung einer Maut im transeuropäischen Straßennetz grundsätzlich möglich,wenn hierdurch der internationale Verkehr nicht diskriminiert wirdund dies nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt.

Aber:


Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Eurovignettenrichtlinie dürfen Maut- und Benutzungsgebühren weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Verkehrsteilnehmer führen.

Art. 18 Abs. 1 AEUV statuiert ein Verbot der Diskriminierung EU-Angehöriger aus Gründen der Staatsangehörigkeit insbesondere auf den Gebieten freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr sowie Arbeitnehmerfreizügigkeit.


Der EuGH hat in seinem Urteil zunächst hervorgehoben, dass die Infrastrukturabgabe (=PKW Maut) und die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer am gleichen Tag, nämlich am 8.6.2015 eingeführt,dann in engem zeitlichen Zusammenhang am 18.5.2017 bzw. 6.6.2017 geändert wurden unddamit die Steuerentlastung der Bundesbürger vom Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe abhängig gemacht worden ist unddie Steuerentlastung für die Halter von Kraftfahrzeugen in Deutschland der Höhe nach dem Betrag der Infrastrukturabgabe entspricht, die diese Halter im Voraus zu entrichten haben.

Aus diesem Zusammenhang spricht laut EuGH die klare Absicht des deutschen Gesetzgebers, die neue Belastung durch die Infrastrukturabgabe für die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in vollem Umfange zu kompensieren.


Dieser enge Regelungszusammenhang zwischen Strukturabgabe einerseits und Steuerentlastung andererseits führt nach Wertung der Richter zu dem praktischen Ergebnis, dass Halter nicht in Deutschland zugelassene Fahrzeuge schlechter gestellt würden als die der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge. Dies sei ein klarer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV.