Elternzeit

  • 03. Juli 2019
  • Thomas Klein

Was muss man eigentlich bei der Elternzeit beachten ? Ein kleiner Überblick....

Elternzeit

Das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz gibt die Vorgaben. Im einzelnen:

Wer kann Elternzeit beantragen?


Elternzeit können Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen von § 15 BEEG beantragen. Danach sind Väter ebenso wie Mütter grundsätzlich zur Elternzeit berechtigt. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Elternteil minderjährig ist, dürfen auch Großeltern Elternzeit beantragen.

Der Anspruch auf Elternzeit ist unabhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses: Elternzeit steht nicht nur Arbeitnehmern zu, sondern auch Auszubildenden oder in Heimarbeit Beschäftigten. Auch der Umfang der Arbeit ist unerheblich: Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben ebenso einen Anspruch auf Elternzeit, wie Arbeitnehmer, die in Vollzeit arbeiten.

Wer Elternzeit beantragt, muss aber ein familienrechtliches Verhältnis zum Kind haben und mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Elternzeitantrag: Wann muss er gestellt werden?


Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen. Gemäß § 16 BEEG muss sich der Arbeitnehmer gleichzeitig für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie er die Elternzeit ausgestalten möchte.

Frist für Antrag auf Elternzeit: 13 Wochen für spätere Elternzeit


Zum 1.1.2015 sind einige wichtige Änderungen des BEEG in Kraft getreten. Für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder kann daher auch Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. In diesem Fall beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. Wird diese Frist versäumt führt dies nur zu einem Verschieben der Elternzeit.

Antrag auf Elternzeit: Schriftform wahren


Der Antrag auf Elternzeit muss vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, daher reicht ein Telefax oder eine E-Mail nicht. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die abgegebene Erklärung nichtig.  

Bestätigung der Elternzeit durch Arbeitgeber


Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG die Elternzeit bescheinigen. Dabei hat er das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Elternzeit erneut beantragen


Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich an den Beginn und das Ende der Elternzeit gebunden. Wenn die Elternzeit einmal beantragt wurde, darf die im Antrag festgelegte Elternzeit nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers beendet oder verändert werden. Dieser darf seine Zustimmung aber nicht grundlos verweigern. Bei einer erneuten Schwangerschaft ist keine Zustimmung nötig, um die Elternzeit vorzeitig zu beenden und in Mutterschutz zu gehen.