Neue Pfändungsfreigrenzen

  • 04. August 2019
  • Thomas Klein

Zum 1.7.2019 haben sich die Werte für Pfändungen erneut geändert. Ein kleiner Überblick...

Neue Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2019 gab es Änderungen bei den Pfändungsfreigrenzen:

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (hiermit ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners/der Schuldnerin gemeint), die vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 gelten, wurden im April im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. I S. 443). Der unpfändbare Grundbetrag beträgt seit dem 1. Juli 2019 monatlich 1.178,59 Euro (bisher 1.133,80 Euro). Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, das heißt, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners/der Schuldnerin.


Bestimmte Einkommensbestandteile sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen (§§ 850a, 850b ZPO), dazu zählen etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie unterschiedliche Formen von Renten und Unterstützungsleistungen.


Weitere Pfändungsschutzregelungen sind in den Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Eine weitere Pfändungsschutzmöglichkeit stellen Pfändungsschutzkonten (P-Konten) dar.


Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten ebenfalls Sonderregelungen. Hier gelten die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nicht. Im Fall der Zwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner/der Schuldnerin unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO).

Die Tabelle ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz abrufbar.