Unterhalt für Volljährige
- 17. März 2017
- Thomas Klein
Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt. Aber wie geht das dann?
Unterhalt für Volljährige
Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich auf im Unterhaltsbereich für den Volljährigen einiges.
Unterhalt darf nunmehr nicht mehr an das vorher betreuende Elternteil gezahlt werden (zumeist die Mutter), sondern muss unmittelbar an das volljährige Kind gezahlt werden.
Die Höhe des Unterhaltes richtete sich bis zur Volljährigkeit nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils, während der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung erbrachte.
Dies ändert sich dann mit Eintritt der Volljährigkeit.
Ab dann sind beide Elternteile verpflichtet, Barunterhalt zu leisten.
Dies bedeutet für das volljährige Kind, dass das Einkommen beider Elternteile zu ermitteln ist. Das volljährige Kind hat nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, von beiden Elternteilen zu erfahren, welches Einkommen diese haben.
Ist das Einkommen beider Elternteile festgestellt, so ermittelt sich der Bedarf des Kindes, der anhand der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist, nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern.
Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:
Die Eltern von Karl sind beide berufstätig. Karl lebt bei seiner Mutter. Sie hat ein Nettoeinkommen von 1600 Euro, sein Vater von 2400 Euro.
Der Bedarf errechnet sich dann nach dem zusammengerechneten Einkommen, also 4000 Euro, und beträgt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle dann 759 Euro.
So weit, so gut.
Kennt man den Bedarf, so muss dann noch ermittelt werden, was das einzelne Elternteil von diesem Betrag zahlen muss.
Die Rechtsprechung verfährt hier so, dass jedem Elternteil vorab von seinem Einkommen ein sog. Sockelbetrag von 1300 Euro in Abzug gebracht wird.
Damit verbliebe bei o.g. Beispiel bei der Mutter ein Rest von 300 Euro und beim Vater von 1100 Euro.
Um nun zu ermitteln, wer was zahlen muss, hilft einfache Mathematik. Die verbleibenden Einkommen der Eltern sind nun ins Verhältnis zu setzen.
Dies führt dann bei der Mutter zu einer prozentualen Unterhaltsverpflichtung von rund 21 % und beim Vater von rund 79 %.
Da das Kindergeld beim volljährigen Kind voll abzuziehen ist, bedeutet dies beim o.g. Fall folgendes:
Bedarf Düsseldorfer Tabelle 759 Euro
abzüglich Kindergeld 192 Euro
Restbedarf: 567 Euro
hiervon Mutter 21 % 119 Euro
hiervon Vater 79 % 448 Euro
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