Unterhalt: Mehrbedarf, Sonderbedarf oder was?

  • 31. August 2019
  • Thomas Klein

Ein häufiger Streitpunkt im Unterhaltsrecht: Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes...ein kleiner Überblick !

Mehrbedarf, Sonderbedarf oder was?

Die sog. Bedarfssätze, auch die nach der Düsseldorfer Tabelle, umfassen weiteren Bedarf nicht.

Die Bedarfssätze der Unterhaltstabellen umfassen den Elementarbedarf von Kindern. Daneben kann noch ein Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf entstehen, der gesondert geltend gemacht werden muss.

1. Mehrbedarf

Es muss sich hierbei um andauernde Mehrausgaben handeln, die gemäß § 1610 Abs. 1 BGB zum Lebensbedarf gehören, z.B.

-Krankenversicherungsbeiträge,


-Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule,


-Nachhilfeunterricht,


-Kosten eines längeren Auslandsaufenthalts,


-Nachhilfekosten  


-Förderung des künstlerischen Talents des Kindes


-und krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes


-auch Studiengebühren sind nicht in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.

Der Mehrbedarf, der zu belegen ist, ist vom leistungsfähigen Elternteil on top zu den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

 

2. Sonderbedarf

Sonderbedarf ist ein

unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB,


-der nicht auf Dauer besteht 
-nicht vorhersehbar waren, so dass hierfür keine Rücklagen gebildet werden konnten.
-und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.


Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist.

Sonderbedarf sind z.B.

-unvorhergesehene Krankheitskosten,


-die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung,


-die Erstausstattung eines Neugeborenen


-von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten für eine stationäre Behandlung


-oder die Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs. 

 

Nach aktueller Rechtsprechung gehören nicht zum Sonderbedarf etwa:

-Schulbücher

-Kosten der Kommunion

-Kosten der Konfirmation

-Kosten für Urlaub

 

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