Segways und co....und Fußgänger?

  • 10. Oktober 2019
  • Thomas Klein

Unfälle zwischen Fußgängern und den neuen Fortbewegungsmitteln häufen sich. Was gilt hier eigentlich?

Segways und co..und Fußgänger?

Das Gesetz ist bei Unfällen im Straßenverkehr eindeutig.

Derjenige, der dem anderen schuldhaft Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.

Häufig kommt es in letzer Zeit zu Unfällen auf Geh- und Radweg zwischen Fußgängern und Segwayfahrer oder Nutzern anderer neuer Fortbewegungsmittel.

Das Gesetz sagt:

§ 11 Abs. 4 eKFV:

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur StVO) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

Dies heißt übersetzt:

Ein Fußgänger muss sich nicht fortwährend nach anderen Verkehrsteilnehmern umdrehen, die ebenfalls den Weg befahren dürfen. Er kann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die den Weg befahren, auf ihn Acht geben und ihre Fahrweise und die Geschwindigkeit anpassen.

Die Haftung trifft dann also den Benutzer des Segways.

So jüngst auch OLG Koblenz, Beschluss v. 16.04.2019, 12 U 692/18.