Zweitwohnsitzsteuer..aktuelles von der Justiz !

  • 25. Oktober 2019
  • Thomas Klein

Die Zweitwohnsitzsteuer war und ist Gegenstand gerichtlicher Verfahren.

Aktuell hierzu folgendes:

 

Das Bundesverfassungericht hat sich mit zwei Satzungen aus bayerischen Gemeinden beschäftigt.

 

Grundlage der aktuellen Entscheidung zur Zweitwohnungsteuer ist das BVerfG-Urteil zur Grundsteuer von April 2018. Damals hatte der Erste Senat die Vorschriften zur Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage von 1964 für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuer muss deshalb bis Jahresende reformiert werden. Erst vergangene Woche hatte der Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Auf demselben verfassungswidrigen Prinzip wie die alte Grundsteuer fußen auch die nun beanstandeten Zweitwohnungsteuern. Und eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex sei nicht geeignet, diese Wertverzerrungen auszugleichen, so die Verfassungsrichter.

Die Richter sehen aktuell auch bei den angegriffenen Satzungen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Denn:

Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Dies ist nach Auffassung des Gerichts bei der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in Markt Oberstdorf und Sonthofen nicht der Fall.

Veränderte Ausstattungsstandards von Gebäuden, Veränderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Grundstücken und mietrechtliche Bindungen werden beim derart lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt, in diesem Fall 1964, nicht berücksichtigt. Verzerrungen bei den Grundstücksbewertungen seien nicht mehr vor dem Gleichheitsrecht gerechtfertigt, auch nicht durch eine Hochrechnung. 

Die Art der Staffelung des Steuertarifs in der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Markt Oberstdorf verstoße außerdem gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit seien auch gleich hoch zu besteuern. Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ermächtigungsgrundlage im Bayerischen Kommunalabgabengesetz zum Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung wiesen die Richter als unbegründet ab. Sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen.