Abgasskandal Mercedes...

  • 10. November 2019
  • Thomas Klein

Aktuelles vom OLG Köln...

Abgasskandal Mercedes

Der sog. Abgasskandal weitet sich immer mehr aus.

Auch beim Premium Hersteller Mercedes vermutet man die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die -sollte man sie nicht beseitigen- zur Stilllegung des Fahrzeuges führen kann.

Aktuell hierzu das OLG Köln zu einem Pkw Mercedes C 200 Cdi:

 

...Die Richtigkeit des unter Beweis gestellten klägerischen Vorbringens zu dem Vorliegen einer Manipulationssoftware unterstellt liegt in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Täuschungs- und damit auch eine unter § 826 BGB fallende Schädigungshandlung. Dies beruht darauf, dass eine der anerkannten Fallgruppen des § 826 BGB das Verleiten zum Abschluss nachteiliger Verträge durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist (vgl. MüKoBGB-Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 66 m.w.N.).

Dem Inverkehrbringen eines von dem sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kommt ein Erklärungswert im Sinne einer arglistigen Täuschung zu, denn in einem solchen Fall hat der Hersteller sämtliche potentielle Kunden getäuscht, die von der Installation und Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware keine Kenntnis haben. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt der Hersteller gegenüber seinen potentiellen Kunden zum Ausdruck, dass für das Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht und unter Zugrundelegung solcher Messergebnisse – die der Hersteller sich zu eigen macht (BeckOGK/Spindler, Stand: 01.07.2018, BGB § 826 Rn. 168 m.w.N.) – erteilt worden sind, die jedenfalls im Hinblick auf die Betriebsweise des Motors den realen Bedingungen im regulären Straßenbetrieb entsprechen. Der Kunde geht deshalb davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, mithin auch davon, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18 –, juris Rn. 5; in der Tendenz auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018 – 14 U 60/18 –, juris Rn. 10; im Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2014, Updatestand 19.06.2017, BGB § 826 Rn. 149.1). Von Belang ist insoweit auch das Käuferinteresse, jedenfalls insoweit von den Labormesswerten auf die realen Immissionswerte des Fahrzeugs schließen zu können, als insoweit ein Vergleich verschiedener Fahrzeugmodelle möglich ist (vgl. Oechsler, NJW 2017, 2865).

 

Der klägerische Vortrag enthält auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm vermutete Tatsache – Vorhandensein einer Manipulationssoftware – zutreffend ist. So hat er behauptet, dass derselbe Motor wie der in seinem Fahrzeug verbaute Gegenstand des Tests der E Fachhochschule war, die zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dieser Motor im Straßenbetreib Stickstoffoxidwerte zeige, die über den gültigen Grenzwerten lägen. Wegen des Ergebnisses dieser Untersuchung hat er – prozessual zulässig – auf den Bericht der E Fachhochschule aus November 2015 (Anlage K 2, Bl. 18 ff. GA) Bezug genommen. Dieser Bericht kommt in der Tat zu dem klägerseits behaupteten Ergebnis (siehe Bl. 74 GA, dort unter Ziffer 6.). Zu Beginn des Berichts ist zwar aufgeführt, dass ein anderer Fahrzeugtyp im Vergleich zu dem des Klägers getestet wurde – C200 CDI / 2011 –, jedoch geht daraus auch hervor, dass es sich um einen Motor der Euro-5a-Abgasnorm handelte. Als Motortyp ist dort die Ziffernfolge „6xx9xx“ aufgeführt. Dies entspricht zwar nicht exakt der Bezeichnung, die der Kläger für den streitgegenständlichen Motortyp mit „D“ angegeben hat, jedoch fällt auf, dass jedenfalls die Ziffernfolge „6xx“ identisch ist. Eine einfache Internetrecherche des Senats zu dem Motortyp „6xx9xx“ führt zu Ergebnissen betreffend den Motor „D“.

Dem Kläger ist – die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt – auch ein Schaden im Sinne des § 826 BGB entstanden. Dies setzt keine Rechtsgutsverletzung voraus, vielmehr genügt ein reiner Vermögensschaden, wobei auch eine Vermögensgefährdung umfasst ist (MüKoBGB-Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 41 ff. m.w.N.). Ein solcher Schaden liegt hier gegebenenfalls darin, dass der Kläger einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag geschlossen hat. Aufgrund der nach dem Klägervortrag installierten Motorsteuerungssoftware ist das Fahrzeug mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Denn eine Manipulationssoftware im genannten Sinne ist eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: VO 715/2007/EG; siehe hierzu BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –, juris). Eine solche Täuschung gefährdet nicht nur die Zulassung bzw. die Nutzbarkeit des Fahrzeugs, auch drohen Folgen für den Verkehrs- und Wiederverkaufswert des Fahrzeugs. Ungeachtet dessen begründet der Abschluss eines Kaufvertrags über ein solches mangelhaftes Fahrzeug alleine im Hinblick auf die mit der Erforderlichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten verbundene Vermögensgefährdung einen Schaden (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18 –, juris Rn. 9; BeckOGK/Spindler, Stand: 01.07.2018, BGB § 826 Rn. 168 m.w.N.). Im Rahmen des Anspruches nach § 826 BGB ist ohne Belang, ob die genannten europarechtlichen Vorschriften betreffend Abschalteinrichtungen Drittschutz entfalten können bzw. als Schutzgesetze aufzufassen sind. Diese Frage – die in der Rechtsprechung teilweise mit eingehender Argumentation verneint wird (vgl. insoweit dezidiert OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17 –, Rn. 143 f., juris) – spielt ausschließlich im Rahmen eines möglichen Anspruches aus § 823 Abs. 2 BGB eine Rolle. Auf diese Anspruchsgrundlage muss vorliegend – wie im Weiteren aufgezeigt wird – nicht zurückgegriffen werden...

 

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