Homeoffice

  • 14. November 2019
  • Thomas Klein

Im öfter anzutreffen. Homeoffice. Aber was muss man hier beachten? Ein kleiner Überblick...

Homeoffice

Homeoffice ist immer öfter verbreitet. Dies sollte man als Betroffener jedoch wissen und beachten:

Der ArbN hat keinen Anspruch darauf, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Aber es kann Ausnahmen geben, wenn die Absage gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt oder das Maßregelverbot verletzt. Auch der bloße Umstand, dass dem ArbN eine Möglichkeit eingeräumt worden ist, im Homeoffice zu arbeiten, bedeutet nicht, dass sich der ArbG ihm gegenüber dauerhaft verpflichten wollte

Nach § 106 S. 1 GewO kann der ArbG den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, wenn dieser nicht vertraglich fest vereinbart worden ist. Daher sollte auch der Homeoffice-Arbeitsort im Arbeitsvertrag geregelt bzw. in einer Zusatzvereinbarung klar festgehalten werden.

Es muss dabei auch auf den Arbeitsschutz geachtet werden.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Homeoffice weitgehend identisch mit den Anforderungen in den Betriebsräumen des ArbG sind. Auch hier müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

 Arbeitsstättenverordnung. § 2 Abs. 7 S. 1 (wenn ein Bildschirm vorliegt, dann handelt es sich um einen Telearbeitsplatz), § 3 (Gefährdungsbeurteilung bei erstmaliger Beurteilung) und § 6 (Unterweisung der Beschäftigten) und Anhang 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“.

 Zudem zu beachten ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Gemäß § 4 Abs. 1 ArbMedVV muss der ArbG Pflichtvorsorge für die Beschäftigten veranlassen. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Zudem muss der ArbG den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anbieten. Die Einzelheiten werden im Anhang zum ArbMedVV geregelt.

 Der ArbG ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Die Kontrolle hierüber kann er aber nur ausüben, wenn er in die privaten Räumlichkeiten des ArbN gelangt. Damit es zu keinem Verstoß gegen Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) kommt, sollte es eine feste schriftliche Vereinbarung geben.

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