Jahressteuergesetz

  • 01. Dezember 2019
  • Thomas Klein

Kürzlich hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz beschlossen. Ein kleiner Überblick...

Jahressteuergesetz

Anfang November hat der Bundestag das sogenannte Jahressteuergesetz 2019 beschlossen


Das ändert sich zumindest teilweise ab 2020:

Die durch die Rechtsprechung entstandenen Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sollen durch die gesetzliche Regelung beseitigt werden. Sie hat daher das Ziel, den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar zu definieren, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Ob das wirklich gelingt, bleibt abzuwarten. Die Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. 

Mit dem nun beschlossenen Jahressteuergesetz wird die Sachbezugsregelung konkretisiert (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG):

Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 
Mit der neuen gesetzlichen Definition wird festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. 

Gutscheine und Geldkarten sind jedoch ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-EUR-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Daher wird eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG):

Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Diese Regelung hat das Ziel, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug zu belassen, damit die 44-EUR-Grenze anwendbar bleibt. 

Hierzu sollen u.a. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine und "City-Cards" gehören. Solche Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins bzw. bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen. 

Die Ausnahmeregelung soll jedoch regelmäßig nicht anzuwenden sein bei Geldkarten, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Solche Karten sind ab nächstem Jahr vom ersten Euro an steuerpflichtig. 

Hinweis: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Gutscheine und Geldkarten sollen im Übrigen ab 2020 nur noch dann unter die 44-EUR-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Inwieweit dieser Teil der Neuregelung unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zur Zusätzlichkeitsgrenze greift, bleibt abzuwarten