Gesetzliche Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht

  • 04. Januar 2020
  • Thomas Klein

Das neue Jahr hat begonnen. Der Gesetzgeber war fleißig. Ein kleiner Überblick..

Gesetzliche Neuerungen

Eine Reihe von Änderungen sind eingetreten:

 

1. Ab dem 1.1.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 € brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die bereits im Jahr 2018 beschlossene Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem gleichen Jahr.

 

2. Am 1.1.2020 tritt das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) in Kraft.

 Dieses sieht insbesondere die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung für alle Berufsausbildungen vor, die ab dem 1.1.2020 begonnen werden:

Die Mindestausbildungsvergütung beträgt zunächst 515,- €.
Erhöhungen in den nächsten drei Jahren sind geplant, und zwar: 2021 sind mindestens 550,- €, 2022 mindestens 585,- € und 2023 mindestens 620,- € pro Monat zu zahlen.


Aufschläge ab dem zweiten Ausbildungsjahr: Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag auf die Mindestausbildungsvergütung von 18 Prozent, für das dritte von 35 Prozent und für das vierte von 40 Prozent vorgesehen.
Weitere Dynamisierung: Die Anpassung in den Folgejahren knüpft an die durchschnittliche Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen  an und erfolgt automatisch.
Tariföffnungsklausel: Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter den o.g. Sätzen liegen. Oberhalb der Mindestausbildungsvergütung darf die vereinbarte Ausbildungsvergütung die in den einschlägigen Tarifverträgen festgelegte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.

Zum 1.8.2020 tritt zudem die zweite Stufe des Berufsausbildungsbeihilfe- und Ausbildungsgeld Anpassungsgesetzes in Kraft. Damit werden die insbesondere die Bedarfssätze und Freibeträge bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld angehoben. Dies entspricht den Anpassungen der Bundesausbildungsförderung durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz und soll damit die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung sicherstellen.

 

3. Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird ab dem 1.1.2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent mittels Rechtsverordnung (Beitragssatzverordnung) gesenkt. Dies entlastet sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2020 - wie in den beiden Vorjahren - 0,06 Prozent. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020, die am 1.1.2020 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2020.

 

4. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2020 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen danach die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Die im letzten Jahr angehobene Zurechnungszeit von 65 Jahren und acht Monaten wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2020 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und neun Monaten, d.h. die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden so gestellt als hätten sie bis zu diesem Alter so weitergearbeitet wie vor Eintritt der Erwerbsminderung.