Die neue Verbraucherschlichtungsstelle

  • 19. Januar 2020
  • Thomas Klein

Seit dem 1.1.2020 gibt es eine neue Schlichtungsstelle. Ein Kurzüberblick....

Schlichtungsstelle

 
Anfang 2020 hat die Universalschlichtungsstelle in Kehl ihre Arbeit aufgenommen. Für Verbraucher wurde damit, als Ergänzung zu 25 bestehenden branchentypischen Schlichtungsstellen, eine Auffangschlichtungsstelle geschaffen, die auch für alle Streitigkeiten im Nachgang zu einer Musterfeststellungsklage zuständig ist.

Für Verbraucher und Verbraucherinnen soll die neue Universalschlichtungsstelle die Möglichkeit schaffen, Streitigkeiten mit Unternehmen ohne größeren Aufwand und langwierige Gerichtsverfahren im Verhandlungswege beizulegen. Dazu wurde der in Kehl ansässige eingetragene Verein „Zentrum für Schlichtung e.V.“ beginnend mit dem 1.1.2020 zunächst auf die Dauer von vier Jahren mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes beliehen.


Konzipiert ist die Universalschlichtungsstelle als Auffangschlichtungsstelle für alle Verfahren, für die keine fachspezifischen Schlichtungsstellen zur Verfügung stehen.

Dies sind etwa:

-die Bundesbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken,
-die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr,

-die Schlichtungsstelle Energie,

-die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur sowie die Schlichtungsstelle der Versicherungen (Ombudsmann)
und nicht zuletzt die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

 

Die Einrichtung in Kehl beruht auf der am 9.1.2016 in Kraft getreten EU-Verordnung Nr. 524/2013, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten insbesondere mit Onlinehändlern regelt sowie auf der „Richtlinie über alternative Streitbeilegung für Verbraucher“ (EU-Richtlinie 2013/11/EU).

Letzter verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verbrauchen bei Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung zu stellen.

Auf Grundlage des seit Oktober 2019 geltenden § 29 Abs. 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) wurde die Universalschlichtungsstelle in Kehl nun eröffnet. Die Einzelheiten über die Organisation und das Verfahren der Universalschlichtungsstelle werden durch eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 VSBG geregelt.

Die Wertobergrenze für dieses Verfahren liegt bei 50000 Euro.