Das Ende der Musterfeststellungsklage

  • 29. Februar 2020
  • Thomas Klein

Noch rechtzeitig vor der Entscheidung des BGH liegt eine Einigung im VW-Abgasskandal vor. Ein Überblick...

Das Ende der Musterfeststellungsklage

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilte, erhalten nun, als Ergebnis eines mit Hilfe eines Güterichters gefundenen Vergleichs, die ca. 260 000 in der Musterfeststellungsklage verbliebenen Diesel-Käufer ein Angebot auf einen Schadensersatz in Höhe von durchschnittlich rund 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Sie erhalten jetzt je nach Modell und Alter ihres Fahrzeugs zwischen 1.350 und 6.257 EUR und können dann entscheiden, ob sie es annehmen oder in Einzelklagen weiter für mehr Geld streiten.

Möglich machte dies ein Gesetz, dass die sog. Musterfeststellungsklage eröffnete.

Das Gesetz wurde zeitlich extra forciert, um die Position vom Diesel-Käufern zu stärken, deren Ansprüche Ende 2018 zu verjähren drohen. Seit dem 27. November konnten sich Dieselkäufer online beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in einem Anmeldeformular ins Klageregister eintragen lassen.

Damit wollten bzw. sollten sie erreichen,  eine gerichtsfeste Grundlage für die spätere Durchsetzung ihrer individuellen Schadenersatzansprüchen zu erhalten. Allerdings gab es auch Warnungen davor, dass Verbraucher mit ihrer Registrierung zugleich ihr individuelles Klagerecht beeinträchtigen, da sie von dem Ergebnis des Verfahrens abhängen. Weit über 100 000 Registrierte zogen sich auch aus der Klage wieder zurück.

Der erste Verhandlungstag verlief für die Verbraucher noch deutlich negativer
Der erste Verhandlungstag vor dem OLG Braunschweig nahm aus Sicht der Verbraucher einen schwierigen Verlauf. Das Gericht erklärte, den Parteien die bisherigen Überlegungen des Senats näher bringen zu wollen, wobei der Vorsitzende Richter den vorläufigen Charakter dieser rechtlichen Erwägungen betonte. Eine eindeutige Auskunft gab es dann aber doch zur Frage möglicher vertraglicher Ansprüche gegen die VW AG. Solche sieht der Senat grundsätzlich nicht, denn die Kunden hätten ihre Fahrzeuge in der Regel nicht unmittelbar von VW, sondern über einen Händler gekauft. Vertragliche Beziehungen unmittelbar zu VW bestünden damit nicht.


Zu Beginn der Verhandlung zitierte der Vorsitzende Richter eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die zugunsten der Verbraucher ausgefallen waren. Das OLG verwies unter anderem auf die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte, die das Verhalten von VW als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bewertet hatten. Der Vorsitzende Richter erklärte, diese Rechtsauslegung sorgfältig prüfen zu wollen. In der Vergangenheit hatte der Senat eine arglistige Täuschung und sittenwidrige Schädigung der VW Kunden verneint (OLG Braunschweig, Urteil v. 19.2.2019, 7 U 134/17).Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage kommt nach den Ausführungen des Senats möglicherweise auch eine Beiziehung diverser Straftaten, unter anderem des Strafverfahrens gegen den ehemaligen VW-Chef Winterkorn, in Betracht. Das Gericht habe über die Notwendigkeit der Beiziehung von Straftaten aber noch nicht endgültig entschieden.

 

Da der BGH am 5.5.2020 entscheiden wird, wurde insbesondere vom Hersteller ein Vergleich forciert, der jetzt auf dem Tisch liegt.

 

Im Vergleich zu den möglichen Einzelklagen ist dies ein deutlicher Gewinn für VW und die beteiligten Anwälte, die nach inoffiziellen Angaben ein Honorar in Höhe von rund 30 Millionen Euro einnehmen werden.