Besteuerung von Renten

  • 10. April 2020
  • Thomas Klein

Hochaktuell in der Diskussion: Ist die Besteuerung von Renten verfassungswidrig? Ein kleiner Überblick...

Besteuerung von Renten

Die Besteuerung der gesetzlichen Altersrente in Deutschland löst bei Rentnern oftmals Verärgerung aus. Viele fühlen sich bei den Ein- und Auszahlungen vor und nach dem Renteneintritt doppelt besteuert. Im Jahr 2002 entschied das BVerfG, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung (also deren Absetzbarkeit) mit der Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen (Rente) abgestimmt sein müsse. Eine doppelte Besteuerung müsse vermieden werden.

Es folgte die gesetzliche Reform der Rentenbesteuerung. Die sieht vor, dass Renten nachgelagert besteuert werden, nämlich bei der Auszahlung der Rente. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Regelung den Anforderungen des BVerfG genügt, also verfassungsgemäß ist.

Daran haben indessen viele Zweifel, da die Rente geringer ist als die Altersvorsorgeaufwendungen, die aus versteuertem Einkommen eingezahlt worden sind.

Die Darlegungslast für eine Doppelbesteuerung trägt der Rentner selber. Da derzeit nicht zu erwarten ist, dass Gesetzgeber oder Finanzverwaltung an der bestehenden Situation etwas zu seinen Gunsten ändern, muss er selbst aktiv werden. Als Handlungsoption bleibt also nur die Möglichkeit, eine etwaige Doppelbesteuerung selbst zu begründen und entsprechende Rechtsbehelfe ab dem Moment zu ergreifen, ab dem er in Rente geht.

Der Zeitpunkt des Renteneintritts macht den Unterschied.

Bei Arbeitnehmern, die bis zum Jahr 2015 in Rente gegangen sind, ist tendenziell nicht von einer Doppelbesteuerung auszugehen. Dieses Risiko erhöht sich aber für alle Rentner, die danach in den Ruhestand gegangen sind bzw. gehen. Erst bei Renten, die etwa ab dem Jahr 2040 beginnen, mindert sich das Doppelbesteuerungsrisiko wieder.

Hier gilt:

Einspruch einlegen ist eine gute Wahl.

Denn es sind zu diesem Thema zwei Verfahren beim  BFH anhängig (X R 20/19 und X R 33/19)