Arbeitsunfähigkeit und Fortsetzungserkrankung

  • 25. Juli 2020
  • Thomas Klein

Ein häufiges Problem in der Praxis: Die Fortsetzungserkrankung. Wann liegt sie eigentlich vor?

Fortsetzungserkrankung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in diesem Zusammenhang nur, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu der neuen Arbeitsverhinderung führt. Nach dem sog. Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls wird der Entgeltfortzahlungsanspruch insoweit grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt

Aber was gilt bei einer Fortsetzungserkrankung?

 

Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine sogenannte Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung ist.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG).

 

Es handelt sich hierbei insofern um eine gesetzliche Ausnahmeregelung zugunsten des Arbeitgebers.