Schmerzensgeld

  • 28. August 2020
  • Thomas Klein

Das OLG Frankfurt geht beim Schmerzensgeld erneut eigene Wege...ein Überblick !

Schmerzensgeld

Jedem, der bei einem Verkehrsunfall verletzt worden ist, steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.

Das Gesetz selbst sagt nicht, in welcher Höhe dieses Schmerzensgeld gezahlt werden muss.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind, womit im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen sind.

Hierbei geht der BGH -und im folgend fast alle Gerichte- von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO aus, wobei die Gerichte sich an sog. Schmerzensgeldtabellen und andere Werken orientieren dürfen, um einen Betrag zuzusprechen.

Diese Möglichkeit der Schätzung führt zum einen zu sehr unterschiedlichen Beträgen bei Verletzungen, zum anderen zu einer nicht mehr nachvollziehbaren Ausurteilung von Beträgen , je nachdem, welches Gericht gerade entscheidet.

Um dieses teilweise große Durcheinander bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu vermeiden, geht das OLG Frankfurt -wie schon in 2018 - einen eigenen Weg.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 16.7.2020 führt das Gericht aus:

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu Plausibilisierung der Höhe die Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei der Senat von einem Tagessatzsystem ausgeht.

 

Was bedeutet dies konkret?

Das Gericht orientiert sich bei der Bemessung an dem sog. Bruttonationaleinkommen je Einwohner monatlich für das Jahr, in dem die Verletzung entstanden ist.

 

Von dem so ermittelten Monatsbetrag setzt das Gericht dann -je nachdem, ob der Geschädigte sich im Krankenhaus aufhalten musste oder nicht - einen bestimmten Prozentsatz dieses Betrages an und multipliziert diesen dann mit den Tagen, in denen der Geschädigte sich im Krankenhaus befand oder insgesamt arbeitsunfähig erkrankt war.

 

Beispiel:

 

Angenommen, der Unfall ereignete sich 2017 und der Geschädigte war 21 Tage im Krankenhaus mit einem Bruch des linken Armes und des linken Beines.

Lösung:

Das vom Statistischen Bundesamt ausgegebene Bruttonationaleinkommen betrug 2017 je Einwohner 43490 Euro im Jahr, also 3624,16 Euro im Monat.

Wenn man für einen Krankenhausaufenthalt einen Betrag von 15 % als Ausgleichsbetrag ansetzt, so heißt dies:

3624,16 Euro x 15 % x 21 Tage = 11416,10 Euro Schmerzensgeld

Dies ist ein Betrag, der nach den gängigen Tabellen in dieser Höhe nicht zu erzielen wäre.

 

Es bleibt abzuwarten, was der BGH dazu sagt.

Wir halten Sie auf dem laufenden....