Alkohol und Pedelecs

  • 22. September 2020
  • Thomas Klein

Pedelecs sind in. Aber was ist mit Alkohol beim Betrieb?

Alkohol und Pedelecs

Das OLG Karlsruhe beschäftigt sich derzeit mit der Trunkenheitsfahrt eines Pedelec-Fahrers.

Zu klären ist, welcher Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Fahrer von E-Bikes gilt: 1,1 Promille (wie für Fahrradfahrer) oder 1,6 Promille (wie für Kfz-Fahrer).

Das OLG neigt in seinem Hinweisbeschluss zu 1,6 Promille als maßgeblichem Grenzwert (OLG Karlsruhe 14.7.20, 2 Rv 35 Ss 175/20)

Was ist eigentlich ein Pedelec?

Pedelec steht für Pedal Electric Cycle. Wie der Name erahnen lässt, bietet ein Pedelec dem Radfahrer nur dann Unterstützung durch einen Elektromotor, sobald der Radler in die Pedale tritt. Erfolgt die Pedalunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde gelten Pedelecs als Fahrrad und sind nicht zulassungspflichtig.

Worum ging es in dem Fall?

Der Angeklagte war als „Pedelec“-Fahrer mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Dabei hatte er eine Alkoholkonzentration von max. 1,59 Promille im Blut; er wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagt (§ 316 StGB).

Frage: Gilt hier der Grenzwert von 1,1 P wie für Autofahrer oder der von 1,6 P für Radfahrer?

Nach vorläufiger Ansicht des OLG gilt der Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht für Pedelecs. Es bestünden z. Zt. keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass Fahrer von Elektrofahrrädern („Pedelecs“) mit einer auf max. 25 km/h begrenzten Geschwindigkeit bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden 1,6 Promille-Grenze absolut fahruntüchtig sind. Die Rechtsprechung des BGH zur 1,1 Promille-Grenze für Kfz-Fahrten sei nicht anwendbar.

 Der Angeklagte wurde in den Vorinstanzen freigesprochen; dem OLG liegt nun die Revision der Staatsanwaltschaft vor. Eine endgültige Entscheidung des OLG steht noch aus, weil die Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben.