Kinderkrankengeld

  • 25. Oktober 2020
  • Thomas Klein

Das Kinderkrankengeld. Ein kleiner Überblick...

Kinderkrankengeld

Das sog. Krankenhauszukunftsgesetz macht es möglich:

Die Gewährung von Kinderkrankengeld.

Was sind die Voraussetzungen?


Gesetzlich Versicherte haben während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn

 

a) sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
b) ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
c)eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
d) das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

 

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.