Unterhalt und Umgang

  • 06. November 2020
  • Thomas Klein

Oft gefragt: Während der Ausübung des Umgangsrecht kauft der Umgangsberechtigte Kleidung und Essen und macht sonstige Aufwendungen. Mindert das den Unterhalt?

Unterhalt und Umgang

Ein alltäglicher Fall:

Der Vater übt nach der Trennung der Eltern am Wochenende das Umgangsrecht aus.

Er kauft dem Kind Schuhe für 70 Euro, fährt mit ihm bei einer Fastfoodkette essen für 15 Euro und anschließend ins Kino, wo weitere 20 Euro fällig werden.

Diese 105 Euro will er nun von dem monatlich geschuldeten Kindesunterhalt abziehen.

Geht das?

 

Nein, das geht nicht.

Unterhalt ist gem. § 1612 BGB in Form einer monatlichen Geldrente zu zahlen.

Sachleistungen bzw. Naturalleistungen (Kleidung, Essen pp.) dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Elternteils erbracht werden.

Für die Zeit der Betreuung muss der betreuende Elternteil für die Kosten alleine aufkommen, und zwar unabhängig davon, ob Umgang ausgeübt wird oder nicht.

KG, Beschluss vom 15.4.2019 – 13 UF 89/16