Geschwindigkeitsverstoß und das Passfoto

  • 27. November 2020
  • Thomas Klein

Ein sehr häufiger Fall: Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann der Fahrer auf dem Beweisfoto nicht so eindeutig identifiziert werden. Was darf die Behörde jetzt?

Geschwindigkeitsverstoß und Passfoto

Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personalausweisegesetzes (§ 22 Abs. 2 PaßG und § 24 Abs. 2 PAuswG). |

 

Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (2.10.2020, 3 OWi 6 SsBs 258/20) und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mainz (3200 Js 34083/19) bestätigt.

Was war passiert?

Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er ‒ bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen ‒ außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheids sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

Das sagen die Gerichte:

Dieser Rechtsansicht ist der Senat in seiner Entscheidung entgegengetreten.

Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten ‒ also auch Fotos ‒ übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos daher nicht entgegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.