Corona und Kurzarbeitergeld

  • 04. Dezember 2020
  • Thomas Klein

Die Verlängerung des Lockdowns führt zu weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen beim KUG. Ein kleiner Überblick...

Corona und KUG

Der nächste Lockdown erfordert weitere Maßnahmen.

Der Bundesrat hat  das Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt, das der Bundestag erst eine Woche zuvor verabschiedet hatte. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld.

Worum geht es?

Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.

Um eine weitere Entlastung zu bringen, wérden diie bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelunge insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Zudem gilt, dass die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung entstehen. Die Maßnahmen müssen allerdings bestimmte im Gesetz näher geregelte Anforderungen erfüllen.


Das Gesetz tritt größtenteils am 1.1.21 in Kraft, Teile davon allerdings bereits am Tag nach der Verkündung, einzelne Regelungen am 1.7.21 beziehungsweise am 1.1.22.