Abgasskandal und der EuGH

  • 18. Dezember 2020
  • Thomas Klein

Der EuGH hat in der Rechtssache C 693/18 ein Urteil mit weitreichenden Konsequenzen verkündert. Ein kleiner Überblick...

Abgasskandal und der EuGH

Der EuGH hat sich abschließend zu den Abgasmanipulationen von VW, die 2015 publik worden sind, tatsächlich aber schon 2009 begonnen haben, geäußert.

Hierbei legt er sich aber nicht nur dahingehend fest, dass das, was VW am Motor EA 189 manipulierte, illegal war, sondern auch die in vielen Kfz verwendeten "Thermofenster" eine unzulässige und damit illegale Abschalteinrichtung darstellen.

 

Der EuGH hat ausgeführt:

".....Aus der Verordnung Nr. 715/2007 ergibt sich somit, dass der Begriff „Emissionskontrollsystem“ sowohl die Technologien und die im Motor der
Fahrzeuge ansetzende Strategie zur Begrenzung von Emissionen umfasst als auch diejenigen, mitdenen die Emissionen nach ihrer Entstehung verringert werden sollen. Daraus ist zu schließen, dass sowohl die Technologien und die Strategie, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen – wie mit dem AGR-System – die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert
werden, unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ fallen....

Die Hersteller versuchen, das "Thermofenster" damit zu rechtfertigen, dass dies zum Motorschutz notwendig sei.

Dem erteilt der EuGH eine klare Absage:

"....Zu der Frage, ob der grundsätzlich unzulässige Einbau einer Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, gerechtfertigt werden kann, führt der Gerichtshof aus, dass das Vorhandensein einer solchen Einrichtung es, um gerechtfertigt zu sein, ermöglichen muss, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen, und dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet sind, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. Das in der Verordnung aufgestellte Verbot würde nämlich
seiner Substanz entleert und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es möglich wäre, auf unzulässige Abschalteinrichtungen allein mit dem Ziel zurückzugreifen, den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren..."

Was heißt dies jetzt für betroffene Pkw und deren Halter?

 

Die EuGH-Entscheidung hat zunächst zur Folge,  dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) weitere Motorentypen wegen illegaler Abschaltvorrichtungen beanstanden und die Hersteller zu Nachbesserungen verpflichten wird.

Wenn dies nicht möglich ist oder nicht erfolgt, droht die Stilllegung des Kfz nach § 5 FZV.

Der betroffene Verbraucher hat nunmehr auf der Basis der Rechtsprechung des BGH zu VW einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB gegen den Hersteller.

 

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