Mietwagen bei Luxusfahrzeugen

  • 23. Dezember 2020
  • Thomas Klein

Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Unfallgeschädigter einen Mietwagen nehmen darf, ist Gegenstand diverser Gerichtsentscheidungen. Aber was ist in den Fällen, in denen ein Luxusauto beschädigt wird? Ein aktueller Fall...

Mietwagen

Der Unfallgeschädigte war mit seinem Pkw, einem Ferrari, unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten.

Der Ferrari musste zur Reparatur in die Werkstatt und der Geschädigte benötigte nunmehr ein Ersatzfahrzeug.

Nur welches?

Ein "Ersatzferrari" wäre zu beschaffen, aber mit Tageskosten von rund 700 Euro.

Tut es da nicht auch ein Porsche oder ein BMW der 8er Reihe, die maximal 250 Euro am Tag kosten?

 

Das sagt hierzu das OLG Celle (Az. 14 U 93/20):

....Mietwagenkosten könnten in dem Maß ersetzt werden, die ein Schädiger einem verständig, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich der Beschädigung schuldet. Der Halter eines Pkw sei im Schadenfall grundsätzlich berechtigt, sich denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp zu beschaffen. Wer einen Sportwagen fährt, dürfe also auch einen typengleichen Sportwagen wählen.

Dies gelte aber nicht völlig schrankenlos. Der Geschädigte habe sich auf den Ausgleich der Nachteile zu beschränken, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen. Dazu gehörten gute Fahreigenschaften, Bequemlichkeit im Fahrzeug und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung.

Ein Verzicht auf den Ausgleich der Nachteile werde aber dann befürwortet, wenn lediglich zweckfrei die Freude am Fahren und das äußere Erscheinungsbild «wiederhergestellt» werden soll. Deshalb könne ein Geschädigter sehr wohl gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem «weniger komfortablen» Wagentyp zu begnügen. Vor allem dann, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben sei.

Im Übrigen gebe es durchaus auch andere Fahrzeuge mit erheblich überdurchschnittlicher Fahrausstattung, insbesondere der Marken Audi und Daimler. Solche Fahrzeuge seien mit einem Ferrari und einem Lamborghini nicht unmittelbar vergleichbar, aber während einer relativ kurzen Mietdauer von elf Tagen und einer Laufleistung von insgesamt nur rund 650 km sei es einem Geschädigten durchaus zuzumuten, sich insoweit zu beschränken. Der Verlust an Komfort oder an vermeintlichen Komfort müsse hingenommen werden....

 

Also ade Ferrari.....