Mobiltelefon und co. im Straßenverkehr

  • 30. Dezember 2020
  • Thomas Klein

Was darf man am Steuer eines Pkw noch bedienen und was nicht ? Ein kleiner Überblick anhand aktueller Rechtsprechung...

Mobiltelefon und co.

Die Neuregelung des § 23 1 a StVO ist jetzt schon einige Jahre in Kraft.

Am 19.10.2017 wurde die Vorschrift mit folgendem Wortlaut in Kraft gesetzt:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1, hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

Seit Einführung dieser Vorschrift ist es in der Rechtsprechung immer wieder zu Entscheidungen gekommen, die die Frage beleuchten, welche Geräte unter diese Vorschrift fallen.

Neben dem mobilen und eingebauten Navigationsgerät wurden ein Laser-Entfernungsmesser, ein Taschenrechner, eine Powerbank, die Fernbedienung für ein Navigationsgerät und das Smartphone in seiner Eigenschaft außerhalb des Telefonierens beleuchtet.

Bei der Auslegung der Vorschrift und der Bewertung eines Verhaltes als bußgeldbewehrtem Tatbestand ließen sich alle Gerichte vom dem Willen des Gesetzgebers leiten, den dieser am 30.5.2017 kundtat (BT-Drucksache 424-17).

Der Gesetzgeber geht von folgendem aus:

Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse im Straßenverkehr beruhen oftmals auf einer zu langen BlickAblenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt.

Der  technischen Fortentwicklung, die über das bloße Smartphone hinausgeht, gilt es auch bei § 23 Absatz 1a StVO Rechnung zu tragen, der mit seinem ausschließlichen hand-held-Verbot für Auto- und Mobiltelefone nicht mehr zeitgemäß ist. Darüber hinaus haben die Erfahrungen gezeigt, dass die derzeitige Regelung nicht ernst genommen wird. Dies fordert eine Ausweitung des hand-held-Verbotes auf sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik. Die gesetzliche Aufzählung ist nur beispielhaft und erlaubt angesichts der sich ständig entwickelnden Technik auch die Ausdehnung auf andere elektronische Geräte, die nicht in der Vorschrift aufgezählt sind...

Dies hat dann in der Folgezeit bei den verschiedenen Geräten zu folgenden Entscheidungen geführt:

1.

Taschenrechner

Soweit dieser über eine sog. Memory-Funktion verfügt, stellt dieser nach Auffassung der OLG Braunschweig und Hamm ein taugliches Gerät i.S.d. § 23 I a StVO dar.

Das OLG Hamm (Az. 4 RBs 191/19) führt hierzu aus:

"....Zwar wird ein elektronischer Taschenrechner nicht in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich aufgeführt. Es erscheint auch zweifelhaft, ob er unter den dort genannten Begriff eines „tragbaren Flachrechners“ subsumiert werden kann. Unter einem solchen dürfte – das zeigen die Verordnungsmaterialien – eher ein Tablet-Computer zu verstehen sein (BR-Drs. 556/17 S. 27; Eggert in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Überarbeitung, § 23 StVO Rdn. 24.1.).

 


Indes hindert das nicht, gleichwohl einen elektronischen Taschenrechner unter § 23 Abs. 1a S. 1 StVO zu fassen. Die Aufzählung in S. 2 der Norm enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend, wie schon die Formulierung „auch“ und „insbesondere“ deutlich macht (vgl. auch BR-Drs. 556/17 S. 27; OLG Karlsruhe Beschl. v. 05.10.2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 – juris). Mithin können auch dort nicht genannte Geräte unter die Verbotsnorm fallen.

 Ein elektronischer Taschenrechner dient schon dem Wortlaut nach der Information.

Der Begriff „Information“ wird im Duden (allgemein zugängliche Internetseite) wie folgt definiert:

 


– „das Informieren; Unterrichtung über eine bestimmte Sache“

 


– „[auf Anfrage erteilte] über alles Wissenswerte in Kenntnis setzende, offizielle, detaillierte Mitteilung über jemanden, etwas“

– „Äußerung oder Hinweis, mit dem jemand von einer [wichtigen, politischen] Sache in Kenntnis gesetzt wird“
– „Gehalt einer Nachricht, die aus Zeichen eines Codes zusammengesetzt ist“
– „Auskunft“.

 


Bei Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiert sich der Nutzer über deren Ergebnis, sei es, weil er selbst nicht zur Berechnung in der Lage ist, sei es, um sich die Richtigkeit eines selbst berechneten Ergebnisses bestätigen zu lassen oder einfach weil es schneller geht. Durch die auf dem Display nach Abruf (etwa durch Drücken der „Gleichtaste“) erscheinenden Zahlen wird der Nutzer über eine bestimmte Sache unterrichtet (ähnlich auch OLG Karlsruhe a.a.O. bzgl. eines Laser-Entfernungsmessers), im vorliegenden Fall etwa darüber, welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmacht. Dies ist auch der Gehalt einer Nachricht, die aus Zeichen eines (hier: Zahlen-) Codes zusammengesetzt ist. Dass sich ggfs. ein Betroffener mit durchschnittlicher Schulbildung die entsprechende Information durch eigenen Denkprozess hätte verschaffen können, ist unerheblich. Der Informationsbegriff stellt nicht allein auf solche „Informierungen“ oder Nachrichtengehalte ab, die allein von außen kommen...

ebenso: OLG Braunschweig Az. 1 Ss 87/19; a.A. OLG Oldenburg Az. 2 Ss 175/18

2.

Laser-Entfernungsmesser

Das OLG Karlsruhe (Az. 2 Rb 9 Ss 627/18) sieht auch diesen Gegenstand als taugliches Gerät an.

Das Gericht führt aus:

Bei einem elektronischen Laser-Entfernungsmesser, der über einen Messwertespeicher verfügt, handelt es sich um ein „elektronisches Gerät“, dass „der Information dient oder zu dienen bestimmt ist“ im Sinn des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt und entspricht zudem deren Sinn und Zweck.

Dass es sich bei dem tatgegenständlichen Laser-Entfernungsmesser um ein „elektronisches Gerät“ handelt, ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts (vgl. oben) – ohne dass hierzu eine nähere Definition des Begriffs erforderlich wäre – unzweifelhaft, zumal das Gerät über ein Display verfügte.

bb) Der Laser-Entfernungsmesser „diente“ zudem – wie das Amtsgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls deswegen „der Information“, weil er die mit ihm ermittelten Messwerte nicht nur unmittelbar nach der Messung temporär anzeigt, sondern diese zusätzlich in einem internen Messwertespeicher ablegt und vorhält, aus dem die Messwerte dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt – wie vorliegend geschehen – durch den Benutzer zur Information über das Ergebnis vergangener Messungen abgerufen und vom Display abgelesen werden können.

Diese Auslegung ist zum einen zwanglos mit dem erkennbaren Wortsinn des Begriffs der Information zu vereinbaren. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Information/Informieren insbesondere die „Unterrichtung über eine bestimmte Sache“ verstanden (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015). Der Betroffene konnte folglich anhand des Wortlauts von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO voraussehen, dass sein Verhalten ordnungswidrig und mit Geldbuße bedroht ist...

3.

Navigationsgerät

Sowohl zum mobilen, aber auch zum fest eingebauten Navigationsgerät vertreten die Gerichte die Ansicht, dass es sich hierbei um ein taugliches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt. Gleiches gilt für die Fernbedienung (Joystick) , die zu einem Naviagationsgerät gehört.

so: OLG Karlsruhe Az. 1 Rb 36 Ss 832/19 und OLG Köln Az. 1 RBs 27/20

4.

Powerbank

Um die Verteidigungsmöglichkeiten ein wenig offen zu halten, hat sich das OLG Hamm (Az. 4 RBs 92/19) zur Powerbank und dem dazugehörenden Ladekabel Autofahrerfreundlich geäußert. Beides sind keine tauglichen Geräte i.S.d. § 23 I a StVO.

Das Gericht führt aus:

....Darüber hinaus sind die "Powerbank" und das Ladekabel auch isoliert betrachtet jeweils als "der Kommunikation dienendes Gerät" i.S.d. Norm zu qualifizieren. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Kommunikationsgeräts gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung handelt (vgl. bereits zu § 23 Abs. 1a a.F. OLG Hamm, NZV 2007, 487). Insbesondere ist § 23 Abs. 1a StVO n.F. nicht auf Mobiltelefone beschränkt, sondern erfasst ausdrücklich alle der Kommunikation dienenden Geräte. Das Aufladen eines Mobiltelefons dient der Kommunikation, da es dazu dient, das Gerät auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 - 2 Ss OWi 290/15). Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Werden zu diesem Zweck ein Ladekabel und ein externer Akku in Form einer "Powerbank" genutzt, dienen also auch diese Geräte der Kommunikation, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Kommunikationsfunktionen des Mobiltelefons ist. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem tatsächlich eine Kommunikation geführt wurde und Kabel und Powerbank verbunden wurden, um den drohenden Abriss des Gesprächs aufgrund Entladung des eingebauten Akkus zu verhindern. Im Übrigen ist dies nach allgemeiner Lebenserfahrung auch allgemein betrachtet der übliche Zweck sog. "Powerbanks", die ganz überwiegend für die externe Versorgung von Kommunikationsgeräten wie Mobiltelefonen und Laptops verwendet werden und nur in äußerst geringem Umfang für andere technische Geräte....

Vielfach wird den Gerichten vorgeworfen, dass die Ausdehnung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus zu einer Ausweitung des Tatbestandes führt, der aber nur dem Gesetzgeber vorbehalten ist.

Hier ist eine Klärung durch den BGH oder aber eine zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers angezeigt.