Kindesunterhalt bei Ausbildung

  • 20. März 2017
  • Thomas Klein

Eltern schulden Kinder eine angemessene Vorbildung für den Beruf. Aber unter welchen Voraussetzungen?

Kindesunterhalt bei Ausbildung

Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis:

Das Kind beginnt eine Ausbildung, doch die Vergütung reicht nicht aus, um den Lebensbedarf des Kindes zu decken. Müssen die Eltern dann noch Unterhalt zahlen:

Das Gesetz bestimmt in § 1610 II BGB deutlich, dass Eltern Ihren Kindern eine angemessene Vorbildung für den Beruf schulden.

Aber was ist angemessen?

Die Rechtsprechung stellt hierbei auf das Kind ab. Die Begabung und die Fähigkeiten des Kindes und seine Neigungen sind zu würdigen.

Zudem muss die Ausbildung sich auch an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kinder orientieren.

Übersetzt heisst dies etwa, dass ein Kind, dessen Schulnoten in Deutsch und Mathematik mangelhaft sind, eher keine Ausbildung bei einem Kreditinstitut beginnen kann.

Geschuldet ist stets nur eine Ausbildung, wobei die Eltern allerdings in Kauf zu nehmen haben, dass das Kind nach Beginn der Ausbildung feststellt, dass die begonnene Ausbildung doch nicht das ist, was sich das Kind so vorgestellt hat.

Hierbei stellt die Rechtsprechung maßgeblich auch auf das sog. Gegenseitigkeitsprinzip ab.

Unterhalt fordern heisst nicht nur nehmen, sondern auch geben.

Im Klartext:

Das Kind muss die Eltern über den Stand der Ausbildung, Prüfungen und deren Ergebnisse und dergleichen informieren und zudem zielstrebig zum Ende gelangen. Trödeln ist nicht erlaubt und führt ggf. zum Verlust des Unterhaltsanspruches. Allerdings erlaubt die Rechtsprechung dem Kind auch, sich zu orientieren.

Das Gegenseitigkeitsprinzip bedeutet auch, dass das Kind verpflichtet ist, staatliche Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen. Die entsprechenden Möglichkeiten für das Kind folgen aus den §§ 59 ff SGB III.

Eine feste Altersgrenze, bis zu der eine Ausbildung begonnen werden muss, existiert nicht. Je älter allerdings das Kind ist und je länger der Schulabschluss her ist, desto größer ist die Verpflichtung des Kindes, sich aktiv um einen Ausbildungsplatz zu bemühen.

Häufiger Streitpunkt in der Praxis ist auch nicht selten, ob Einkünfte des Kindes aus Neben- oder Ferienjobs auf den Ausbildungsunterhalt anzurechnen sind.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass diese Einkünfte nur in seltenen Ausnahmefällen anzurechnen sind, denn das Kind geht schon einer zumeist vollschichtigen Ausbildung nach. Die Einkünfte, die dann aus anderen Tätigkeiten stammen, sind dann überobligatorisch.

Geht das Kind allerdings keiner Ausbildung nach, muss das Kind arbeiten gehen.