Corona und Kinderbetreuung

  • 12. Januar 2021
  • Thomas Klein

Der Lockdown ist in die Verlängerung gegangen, vorerst bis zum 31.1.2021. Kinder müssen betreut werden. Gibt es dafür finanziellen Ausgleich?

Corona und die Kinderbetreuung

Der Bundesrat hat  einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt, wonach Eltern gem. § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird.

Die Regelung tritt  rückwirkend zum 16.12.2020 in Kraft und wird damit bereits den begonnenen Lockdown erfassen.


Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.


Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, max. jedoch von 2.016,- Euro monatlich.

Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

Allerdings muss darauf geachtet werden, dass  der Gesetzgeber in § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG klargestellt hat, dass Arbeitnehmer, die sich nach der Rückkehr von einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, keinen Anspruch auf Entschädigung haben.