Wechselmodell und der Unterhalt

  • 10. Februar 2021
  • Thomas Klein

Das Wechselmodell nimmt in der Praxis zu, der Gesetzgeber plant sogar eine gesetzliche Regelung hierzu. Aber wie ist es mit dem Unterhalt beim Wechselmodell ? Ein kleiner Überblick....

Wechselmodell und Unterhalt

Das Wechselmodell stellt in der Praxis nicht nur die Familie vor tatsächliche Probleme, sondern in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auch die Justiz.

Nach dem Wunsch des BGH gibt es eine bestimmte Art und Weise, wie der Unterhalt im Wechselmodell berechnet werden kann.

Dies soll anhand eines einfachen Beispiels erläutert werden:

Beispiel:


Einkommen des Vaters 2.100,00 €
4


Einkommen der Mutter 1.500,00 €


Unterhalt für ein 10-jähriges Kind


Das Kindergeld von 219,00 € erhält die Mutter


Anrechenbare Einkünfte:


2.100,00 € - 1.400,00 € (angemessener Selbstbehalt) = 700,00 €
1.500,00 € - 1.400,00 € (angemessener Selbstbehalt) = 100,00 €


Berechnung nach BGH:


Anteil des Vaters: 468,50 € (Tabellenbetrag (Stand 01.01.2021) nach Einkommensgruppe 6/Altersstufe 2:

578,00 € abzgl. hälftiges Kindergeld von 109,50 €) x 700,00 € : 800,00 € =
409,94 € davon ½ = 204,97 €


Anteil der Mutter: 468,50 € x 100,00 € : 800,00 € = 58,56 € davon ½ = 29,28€


Außerdem muss die Mutter die Hälfte des halben Kindergeldes, also 54,75 € abführen, insgesamt also 84,03 €.


Sie erhält vom Vater 204,97 €, im Wege einer etwaigen Verrechnung also 120,94 €