Abgasskandal......schwere Schlappe für die Hersteller

  • 27. Februar 2021
  • Thomas Klein

Der Abgasskandal ist noch längst nicht zu Ende. Dies belegt eine aktuelle Entscheidung des BGH...

Abgasskandal

Der Abgasskandal wurde 2015 öffentlich. Tatsächlich begonnen hat er rund 10 Jahre vorher.

Die Hersteller trafen strategische Entscheidungen, um den Anforderungen der jeweiligen Eu-Normen zu genügen, die u.a. den Stickoxidausstoß regeln.

Mehrfach haben sich die Hersteller in der Vergangenheit damit verteidigt, dass niemand aus dem Vorstand von den Manipulationen wusste.

Mit dieser Argumentation hat der BGH jetzt endgültig Schluss gemacht:

 

Er führt aus:

Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter ( § 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (

Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden

Nach diesen Grundsätzen traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

 

BGH Urteil vom 26.1.2021, Az. VI ZR 405/19

 

Heisst:

Der Hersteller muss umfassend im Prozeß dazu vortragen, dass niemand aus dem Vorstand oder einer anderen verantwortlichen Ebene gewußt hat, dass mehr als 15 Millionen Kfz mit einer Betrugssoftware ausgestattet worden sind...