Mieterhöhung

  • 26. März 2021
  • Thomas Klein

Immer wieder ein Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter: Die Mieterhöhung. Hierzu eine aktuelle Entscheidung...

Mieterhöhung

Neues zur Mieterhöhung..

Bei einem Erhöhungsverlangen muss der Vermieter die Vergleichswohnung so genau bezeichnen, dass der Mieter diese ohne Nachforschungen aufsuchen kann (AG Pinneberg 23.7.20, 80 C 14/20)

 

Hierzu gehört nach Ansicht des AG die exakte postalische Anschrift, also Ort, Straße und Hausnummer. Sind unter der betreffenden Anschrift mehrere Wohnungen zu finden, muss der Vermieter weitere Angaben machen, die eine eindeutige Identifizierung der Wohnung erlauben. Andernfalls entspricht ein Mieterhöhungsverlangen nicht den Anforderungen des § 558a BGB und eine Zustimmungsklage ist unzulässig. Kommen mehrere Wohnungen unter der Anschrift als Bezugsobjekt in Betracht, muss der Vermieter konkreter werden. Hier hat er sich auf Objekte in Mehrfamilienhäusern bezogen. Das hätte allenfalls ausgereicht, wenn nur eine Wohnung pro Stockwerk existiert hätte. Das hatte der Mieter bestritten, worauf der Vermieter keine weiteren Angaben machte, also seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkam.

Die örtliche Identifizierung der Vergleichswohnungen ist Mindestvoraussetzung für die Mieterhöhung nach § 558a BGB. Wird das Erhöhungsverlangen mit drei Vergleichswohnungen begründet, muss der Mieter die Möglichkeit haben, die behauptete Vergleichbarkeit zu prüfen (BGH 18.12.02, VIII ZR 72/02)

Interne Unterscheidungsmerkmale des Vermieters wie Wohnungsnummern reichen nicht aus, es sei denn, sie sind nach außen hin dokumentiert (z. B. Wohnungsplan im Treppenhaus, Nummern an den Türen oder dem Klingelbrett).