Fristlose Kündigung bei Krankandrohung?

  • 27. April 2021
  • Thomas Klein

Kann der Arbeitgeber einfach kündigen, wenn der Arbeitnehmer mit "krank werden" droht?

Kündigung

In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung für den Fall, dass der ArbG einem Verlangen des ArbN (z. B. auf Urlaubsgewährung) nicht entsprechen sollte, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist. Dies gelte ohne Rücksicht auf eine später möglicherweise tatsächlich auftretende Krankheit.

Aber wie muss die Androhung des Arbeitnehmers beschaffen sein?

Hierzu sagt die Rechtsprechung:

Es genüge eine für einen verständigen Beobachter wahrnehmbare Verknüpfung. Der ArbN drohe damit an, seine Interessen notfalls auch ohne Rücksicht darauf durchsetzen zu wollen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege.

Deshalb könne beim ArbG der berechtigte Verdacht aufkommen, der ArbN sei bereit, sich einen ihm nicht zustehenden Vorteil auf Kosten des ArbG zu verschaffen. Der ArbN verletze damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, die es verbiete, den ArbG auf diese Art und Weise unter Druck zu setzen.

 so etwa: LAG Rheinland-Pfalz Az. 8 Sa 430/19

Damit stellt sich dann nur noch die Frage, ob der Arbeitgeber -bevor er eine Kündigung ausspricht- abmahnen muss.

Dem ist indessen nicht so.

Denn bei der Drohung mit einer willkürlichen Krankmeldung handelt es sich um eine derart schwere Pflichtverletzung, ein erpressungsgleiches Verhalten, dass eine Abmahnung entbehrlich war (vgl. BAG Az. 2 AZR 123/02).