Umgangsrecht von Großeltern

  • 06. Juni 2021
  • Thomas Klein

Immer häufiger versuchen Großeltern, Einfluss auf Ihre Enkelkinder zu nehmen und den Umgang zu erhalten. Aber geht dies so einfach? Ein kleiner Überblick...

Umgangsrecht von Großeltern

Den Großeltern steht nach § 1685 Abs. 1 BGB ein eigenes Umgangsrecht zu. Dies setzt voraus, dass der Umgang mit ihnen dem Kindeswohl dient, d. h. der Umgang muss sich positiv auf das Kindeswohl auswirken. Die Zurückweisung eines Umgangsantrags der Großeltern setzt keine Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgang voraus (OLG Frankfurt 12.6.17, 3 UF 278/16).

Es besteht keine gerichtlich durchsetzbare Umgangspflicht der Großeltern. Das Kind hat also kein eigenes subjektives Recht auf Umgang.

Problematisch ist, dass bei einem Widerstand der Eltern gegen den Umgang meist ein Loyalitätskonflikt des Kindes droht und das Umgangsrecht der Großeltern zurücktreten muss: In einem Fall hatten die Kinder nach der Geburt regelmäßigen Kontakt mit den Großeltern. Nach einem Abbruch wurde dieser später wieder aufgenommen. Dem lag u. a. eine Vereinbarung zugrunde, die die Eltern und die Großeltern geschlossen hatten. Darin verpflichteten sich die Großeltern, den Eltern ein zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt wurde ihnen hinsichtlich der Kinder ein Umgangsrecht eingeräumt. Das Darlehen sollte sofort zur Rückzahlung fällig sein, sofern durch die Eltern das Umgangsrecht nicht mehr gewährt würde. Die Eltern lehnen den Umgang ihrer Kinder mit den Großeltern erneut ab. Hintergrund hierfür ist, dass ihnen kurz zuvor ein Schreiben der Großeltern an das zuständige Jugendamt bekannt geworden war, in dem diese diverse Vorwürfe und Bedenken in Bezug auf die Erziehung der Kinder durch die Eltern vorgebracht haben (BGH Az. XII ZB 350/16)

Die Großeltern müssen also das Gericht (und die Eltern) von den Vorzügen des Umgangs überzeugen. Lehnen die Eltern den Umgang der Großeltern mit den Kindern ab, ist der Umgang der Großeltern kaum umsetzbar. Das Problem stellt sich bereits, wenn der Umgangstitel errichtet wird und nicht erst ‒ wie bei Umgangsverfahren zwischen Eltern ‒, wenn er umgesetzt und vollstreckt wird.

Wenn es zum Umgang schließlich kommt, so ist der zeitliche Umfang nicht dem gleichzusetzen, was man bei Eltern anordnet, nämlich alle 14 Tage ein Wochenende.

Großeltern müssen sich hier mit weniger begnügen, etwa wenige Stunden an einem Wochenendtag einmal im Monat.