Haftung nach Auszug aus der ehelichen Wohnung

  • 02. September 2021
  • Thomas Klein

Ein häufiger Fall: Eheleute haben gemeinsam eine Wohnung gemietet und trennen sich. Und dann?

Haftung nach Auszug aus der ehelichen Wohnung

Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit. Beide Partner unterschreibenden Mietvertrag. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Aber was passiert, wenn ein Partner auszieht?

 

Mit dieser Frage hat sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg beschäftigt. 

Worum ging es?


Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau und diedrei − zum Teil volljährigen − Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietrückständen. Für diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich beide Eheleute. Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. DerEhemann verlangte von der Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags. Das
lehnte die Ehefrau ab. Sie meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nichtgeschieden sei.

Das sagen die Gerichte:


Das Amtsgericht (AG) verpflichtete die Ehefrau, der Kündigung zuzustimmen. Nach Ablauf desTrennungsjahrs überwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.


Das OLG bestätigte die rechtliche Bewertung des AG: Die Ehefrau müsse nach Ablauf desTrennungsjahrs an einer Befreiung des Ehemanns aus der gemeinsamen mietvertraglichenBindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibendeEhepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermietervon Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Ehemann habe die Familie „im Stich gelassen“. Sie habe nach demAuszug während des Trennungsjahrs Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen angemessene, Wohnung zu suchen. Sie hätte darüber hinaus nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzungeiner gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt, so das OLG.

 

Az. 13 U 2/21